BGH zur Auslandsbeurkundung betr. GmbH

Kurz notiert: BGH Beschluss vom 17. Dezem­ber 2013II ZB 6/13 zur Aus­lands­be­ur­kun­dung (Basel/​Schweiz) und Ein­rei­chung der Gesell­schafter­liste – die Leitsätze: 

1. Das Regis­ter­ge­richt darf eine zum Han­dels­re­gis­ter ein­ge­reichte Gesell­schafter­liste nicht schon des­halb zurück­wei­sen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/​Schweiz ein­ge­reicht wor­den ist. 

2. Eine nach dem GmbHG erfor­der­li­che Beur­kun­dung kann auch nach dem Inkraft­tre­ten des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Bekämp­fung von Miss­bräu­chen (MoMiG) durch einen aus­län­di­schen Notar vor­ge­nom­men wer­den, sofern die aus­län­di­sche Beur­kun­dung der deut­schen gleich­wer­tig ist (Fort­füh­rung von BGH, Beschluss vom 16. Februar 1981 II ZB 8/80, BGHZ 8076).

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