Für uns kommt die Entscheidung des Tages nicht aus Mannheim, sondern aus Karlsruhe. Der II. Zivilsenat des BGH hat ein wichtiges Urteil zur Einlagenrückgewähr bei der Aktiengesellschaft getroffen. Der Aktionär Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) muss Aufwendungen der Deutschen Telekom AG (Telekom) ersetzen, die dieser nach dem sogenannten „dritten Börsengang” durch den Abschluss eines Vergleichs entstanden sind. Aus der Pressemitteilung:
„Die Aktien der Telekom, die aus der Umwandlung des früheren Sondervermögens der Deutschen Bundespost in ein Unternehmen privater Rechtsform hervorgegangen ist, hielt zunächst vollständig die Bundesrepublik Deutschland. Ende März 2000 war sie direkt noch zu 43,18% und über die in ihrem Mehrheitsbesitz befindliche KfW zu weiteren 21,6% beteiligt. Mitte Juni 2000 veräußerte die KfW im Rahmen des sogenannten „dritten Börsengangs” aus ihrem Besitz auf dem nationalen und internationalen Kapitalmarkt 200 Millionen Aktien der Telekom an Privatanleger, auch in den USA. Dort wurden in einer Sammelklage Prospekthaftungsansprüche gegen die Klägerin wegen angeblicher Fehler des Verkaufsprospekts geltend gemacht. Aufgrund eines im Januar 2005 geschlossenen Vergleichs zahlte die Klägerin an die Sammelkläger 120 Mio. US-Dollar. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten Ersatz des Vergleichsbetrags und der für die Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 112.585.552,79 €.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat in der mit dem öffentlichen Angebot in den USA verbundenen Übernahme der Prospektverantwortung und des daraus folgenden Haftungsrisikos eine nach § 57 AktG verbotene Einlagenrückgewähr der Telekom an ihre Aktionärin, die KfW, gesehen. Die in der Übernahme des Prospekthaftungsrisikos liegende Leistung der Aktiengesellschaft an ihre Aktionärin ist durch keinen vollwertigen Gegenanspruch ausgeglichen worden. Die KfW war daher nach § 62 Abs. 1 AktG verpflichtet, die Klägerin wegen der entgegen § 57 AktG erlangten Einlagenrückgewähr von den mit der Sammelklage geltend gemachten Ansprüchen freizustellen. Da sie dieser Freistellungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, muss sie die Vergleichssumme und die Rechtsverfolgungskosten ersetzen. Die Höhe des Anspruchs muss durch das Oberlandesgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, noch geklärt werden. Ob die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin nach § 311 Abs. 1, § 317 AktG zum Ersatz verpflichtet ist, hängt von der gleichfalls noch vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellung ab, ob sie die Platzierung der Aktien der KfW in den USA veranlasst hat.”
Der BGH stellt fest, dass KfW seit dem 17.06.2000 der T AG rueckstaendige Einlagen in Höhe von 120 Mio.Euro schuldet.Die T Jahresabschlüsse 2000 bis heute zeigen entgegen 172 HGB diese Einzahlungspflichten nicht.Sie sind wohl nach 256 AktG nichtig. Niemand nimmt Anstoss.