Seit Januar ist die GmbH überschuldet, doch erst im Mai wird Insolvenzantrag gestellt. In der Zwischenzeit sind von dem Bankkonto, das im Minus stand und steht, 30 000 Euro an Gesellschaftsgläubiger gezahlt worden. Gleichzeitig sind 20 000 Euro von Schuldnern der Gesellschaft auf das Konto eingegangen. Haftet der Geschäftsführer und ggf. in welcher Höhe?
A) Er haftet nicht
B) Er haftet wegen der gezahlten 30 000 Euro
C) Er haftet wegen der empfangenen 20 000 Euro
D) Er haftet auf die Differenz von 10 000 Euro.
Der BGH (II ZR 310/05 v. 26.3.2007) entscheidet: es ist Antwort C.
„Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer insolvenzreifen GmbH oder GmbH & Co. KG fallen nicht unter die — dem Schutz ihrer Gläubigergesamtheit dienenden — §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, sondern gehen allein zum Nachteil der Bank.
Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130a Abs. 3 HGB (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 29. November 1999, BGHZ 143, 184).”
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