Der BGH hat am 11.12.2006 (II ZR 243/05) zur Haftung von Aufsichtsräten bei der Überwachung der Geschäftsleitung geurteilt. Wer ungesicherte Investitionen/Zahlungen in beträchtlicher Höhe ins Blaue hinein billigt – der haftet bei Misslingen. Die für eine GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat getroffenen Aussagen können auch auf obligatorische Aufsichtsräte bei GmbH und AG übertragen werden.
(1) Kein Einschreiten bei Verdacht auf Untreue. Eine „haftungsbegründende grobe Pflichtwidrigkeit” ist nach Ansicht des Senats, wenn der Aufsichtsrat nicht einschreitet bei folgender Sachlage: Der zu überwachende Geschäftsführer überzog das vorgegebene Investitionsvolumen um nahezu das Doppelte und der Verdacht der kriminellen Selbstbegünstigung stand dabei im Raum. „Allein wegen dieser Verdachtslage war der Aufsichtsrat verpflichtet, bis zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts die Hingabe weiterer Investitionsmittel — notfalls durch Abberufung des Geschäftsführers — zu unterbinden.”
(2) Keine angemessene Information. Einen weiteren „Sorgfaltspflichtverstoß” sieht der Senat darin, dass der Aufsichtsrat Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt hat, ohne irgendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des geförderten Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten Geschäftsziele und das für deren Verwirklichung benötigte Kapital einzuholen. Der Senat hätte § 93 I 2 AktG erwähnten können, denn dies ist ein Paradefall der 2005 ins Gesetz aufgenommenen Business Judgement Rule, die sinngemäß auch für GmbH-Aufsichtsräte gilt (§ 116 AktG, § 52 I GmbHG).
(3) Keine übliche Sicherung. Ferner sei vorzuwerfen, dass der Aufsichtsrat Zahlungen gebilligt hat, obwohl Rückerstattungsansprüche sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gänzlich ungesichert waren. Die Zahlungen flossen auf der Basis mündlicher Absprachen, so dass im Streitfall schon beim Nachweis der Forderungen ernste Schwierigkeiten nicht auszuschließen waren.
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