BGH zur Haftung von Aufsichtsräten

Der BGH hat am 11.12.2006 (II ZR 243/05) zur Haf­tung von Auf­sichts­rä­ten bei der Über­wa­chung der Geschäfts­lei­tung geur­teilt. Wer unge­si­cherte Investitionen/​Zahlungen in beträcht­li­cher Höhe ins Blaue hin­ein bil­ligt – der haf­tet bei Miss­lin­gen. Die für eine GmbH mit fakul­ta­ti­vem Auf­sichts­rat getrof­fe­nen Aus­sa­gen kön­nen auch auf obli­ga­to­ri­sche Auf­sichts­räte bei GmbH und AG über­tra­gen werden. 

(1) Kein Ein­schrei­ten bei Ver­dacht auf Untreue. Eine haf­tungs­be­grün­dende grobe Pflicht­wid­rig­keit” ist nach Ansicht des Senats, wenn der Auf­sichts­rat nicht ein­schrei­tet bei fol­gen­der Sach­lage: Der zu über­wa­chende Geschäfts­füh­rer über­zog das vor­ge­ge­bene Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men um nahezu das Dop­pelte und der Ver­dacht der kri­mi­nel­len Selbst­be­güns­ti­gung stand dabei im Raum. Allein wegen die­ser Ver­dachts­lage war der Auf­sichts­rat ver­pflich­tet, bis zu einer umfas­sen­den Klä­rung des Sach­ver­halts die Hin­gabe wei­te­rer Inves­ti­ti­ons­mit­tel — not­falls durch Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers — zu unterbinden.” 

(2) Keine ange­mes­sene Infor­ma­tion. Einen wei­te­ren Sorg­falts­pflicht­ver­stoß” sieht der Senat darin, dass der Auf­sichts­rat Inves­ti­tio­nen in erheb­li­chem Umfang gebil­ligt hat, ohne irgend­eine Erkun­di­gung über den kon­kre­ten Unter­neh­mens­ge­gen­stand des geför­der­ten Unter­neh­mens, seine wirt­schaft­li­che Situa­tion, die von ihm ver­folg­ten Geschäfts­ziele und das für deren Ver­wirk­li­chung benö­tigte Kapi­tal ein­zu­ho­len. Der Senat hätte § 932 AktG erwähn­ten kön­nen, denn dies ist ein Para­de­fall der 2005 ins Gesetz auf­ge­nom­me­nen Busi­ness Jud­ge­ment Rule, die sinn­ge­mäß auch für GmbH-Auf­sichts­räte gilt (§ 116 AktG, § 52 I GmbHG). 

(3) Keine übli­che Siche­rung. Fer­ner sei vor­zu­wer­fen, dass der Auf­sichts­rat Zah­lun­gen gebil­ligt hat, obwohl Rück­erstat­tungs­an­sprü­che sowohl recht­lich als auch wirt­schaft­lich gänz­lich unge­si­chert waren. Die Zah­lun­gen flos­sen auf der Basis münd­li­cher Abspra­chen, so dass im Streit­fall schon beim Nach­weis der For­de­run­gen ernste Schwie­rig­kei­ten nicht aus­zu­schlie­ßen waren. 

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