Der Fall (vereinfacht): Im Jahr 2003 zahlt der Alleingesellschafter 700 T€ mit dem Verwendungszweck „Aufstockung Stammkapital auf 1 Mio.” auf ein Konto seiner GmbH ein (und weitere 3 Mio. € für die Kapitalrücklage). Wenige Tage später verkauft er der GmbH Lizenzen für 4 Mio. €. Kurz darauf beschließt er, das Stammkapital bar um 700 T€ auf 1 Mio. € zu erhöhen. Am selben Tag überweist ihm die GmbH 4 Mio. € mit dem Verwendungszweck „Kaufpreis Lizenzen”.
Lösung 1 (Rechtslage vor dem MoMiG 2008): Der Gesellschafter ist von der Einlageverpflichtung nicht befreit. Auf den Wert der Lizenzen kommt es nicht an. Er muss 700 T€ an die GmbH bezahlen (Rechtsprechung über die verdeckte Sacheinlage).
Lösung 2 (Rechtslage seit dem MoMiG 2008): Der Gesellschafter ist von der Einlageverpflichtung nicht befreit. Auf den Wert der Lizenzen kommt es an. Deren Wert wird auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht angerechnet (§ 19 Abs. 4 GmbHG).
Welche Lösungsalternative gilt für Fall, der sich im Jahr 2003 ereignet hat? Diese Frage beantwortet § 3 Abs. 4 EGGmbHG: „§ 19 Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem 1. November 2008 geltenden Fassung gilt auch für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. November 2008 geltenden Rechtslage wegen der Vereinbarung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer verdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagenverpflichtung bewirkt haben.”
Der BGH hat jetzt klargestellt (Urteil v. 22.3.2010, II ZR 12/08), dass „die von § 3 Abs. 4 EGGmbHG angeordnete rückwirkende Anwendung des § 19 Abs. 4 GmbHG n.F. und damit die rückwirkende Anrechnung des Werts der Lizenzen auf die Bareinlageforderung nach seiner Überzeugung nicht verfassungswidrig ist: § 3 Abs. 4 EGGmbHG regelt in der Terminologie des Bundesverfassungsgerichts lediglich eine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung. Er bezieht sich auf die Kapitalaufbringung als einen einheitlichen Vorgang und damit nicht nur auf die in der Vergangenheit liegenden Geschäfte, die der Einbringung der Sache zugrunde lagen. Die Kapitalerhöhung um 739.241,14 € war im Ausgangsfall noch nicht abgeschlossen, weil die Einlageschuld nicht durch die verdeckte Sacheinlage getilgt war.” (Pressemitteilung).
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