Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, etliche Erleichterungen für bilanzpublizitätspflichtige Unternehmen auf den Weg zu bringen. Bis März 2013 sollen Änderungen vorgelegt werden, die vor allem die nach § 335 HGB festzusetzenden Ordnungsgelder betreffen. Diese sollen sich künftig nach der Unternehmensgröße richten. Für Kleinstkapitalgesellschaften sei nur ein Mindestbetrag von 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften von 1.000 Euro vorzusehen. Ordnungsgelder sollen nur bei Verschulden verhängt werden, „Fälle höherer Gewalt” seien auszuschließen.
Schließlich bedürfe es einer Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, „damit unbillige Härten durch versäumte Fristen abgemildert werden.” — S. hier die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, welcher der Bundestag am vergangenen Freitag gefolgt ist.
Dass ein Ordnungsgeld nur bei Verschulden verhängt werden darf entspricht der Rechtsprechung des zuständigen Landgerichts Bonn (etwa Beschluss v. 21. 1. 2011 · Az. 35 T 1158/10 oder Beschluss v. 16.09.2009 — 30 T 366/09 oder Beschluss v. 30.6.2008 – 11 T 48/07) und der ganz herrschenden Meinung (abw. aber Altenhain, in: Kölner Kommentar zum HGB, 2011, § 335 Rn. 16). Insofern wäre eine gesetzliche Regelung nur eine Klarstellung, die keine sachliche Änderung bringt. Nur ganz vereinzelt wird unter Bezug auf eine unklare Stellungnahme des Bundesrats zum EHUG (BR-Drucks. 942/05 S. 16) das Erfordernis eines Verschuldens verneint (Quedenfeld, in: MünchKomm z HGB, 2. Aufl. 2008, § 335 Rn. 16), was allerdings in der Praxis nicht beeindruckt.
Die Entschließung des Parlaments erfolgte gleichzeitig mit der Verabschiedung des MicroBilG. Dieses Gesetz bringt Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (neuer § 267a HGB) im Bereich der Rechnungslegung. Sie können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses auf einen Anhang verzichten, wenn sie wenige Informationen unter die Bilanz setzen. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger kann unterbleiben; die Kleinstkapitalgesellschaften brauchen die Bilanz nur elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegen (neuer § 326 II HGB). Die Einsicht über das Unternehmensregister wird insofern sperriger, als künftig eine Registrierung des Einsichtsbegehrenden erforderlich ist; das Unternehmensregister hat auf Antrag eine elektronische Kopie der hinterlegten Bilanz zu übermitteln (neuer § 9 VI 2 HGB), Kosten 4, 50 €. statt der heutigen Onlineeinsicht.
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