BMF: Neues Recht für Investment-Aktiengesellschaften vorgeschlagen

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat in der vori­gen Woche den Dis­kus­si­ons­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Invest­ment­ge­set­zes vor­legt. Vor­ge­schla­gen wird lt. Begrün­dung (II 1). u.a. die Über­ar­bei­tung der Organ­struk­tur der Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft und eine Klar­stel­lung von Abgren­zungs­fra­gen zum Akti­en­recht, die eine fle­xi­ble Nut­zung die­ses Anla­ge­ve­hi­kels in der Ver­gan­gen­heit erschwert hat­ten”. Das trifft den Inhalt der Rege­lun­gen des Ent­wurfs nicht ganz, die Vor­schläge gehen wesent­lich weiter: 

Akti­en­recht­li­che Sat­zungs­frei­heit

Für die Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft bedeu­tet die akti­en­recht­li­che for­male Sat­zungs­strenge eine starke Ein­schrän­kung ihrer invest­ment­spe­zi­fi­schen Akti­vi­tä­ten und ihrer Orga­ni­sa­tion. Um eine Los­lö­sung von der akti­en­recht­li­chen Sat­zungs­strenge zu errei­chen, wird § 23 Abs. 5 des Akti­en­ge­set­zes für die Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft aus­ge­schlos­sen. Die Sat­zung der Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft kann somit von den zwin­gen­den Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes abwei­chen.” (Begrün­dung zu § 99). 

Fle­xi­ble Aus­gabe und Rück­nahme der Aktien – keine Vor­schrif­ten für Kapi­tal­erhö­hung und Kapi­tal­her­ab­set­zung

Die §§ 182 – 240 des Akti­en­ge­set­zes fin­den auf die Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft keine Anwen­dung. Mit der Aus­gabe der Aktien ist das Gesell­schafts­ka­pi­tal auto­ma­tisch erhöht, mit der Rück­nahme der Aktien ist das Gesell­schafts­ka­pi­tal auto­ma­tisch her­ab­ge­setzt.” (Begrün­dung § 104

… dass auf die Rück­nahme von Aktien die akti­en­recht­li­chen Vor­schrif­ten zur Kapi­tal­her­ab­set­zung (§§ 222 – 240 AktG) nicht anwend­bar sind und die Rück­nahme der Aktien bereits zur Her­ab­set­zung des Gesell­schafts­ka­pi­tals führt und somit auch keine geson­derte Ein­zie­hung von Aktien erfor­der­lich ist.” (Begrün­dung § 105

Unter­neh­mens­ak­tio­näre und Anla­ge­ak­tio­näre

Der Ent­wurf schlägt vor, kate­go­rial zwi­schen Unter­neh­mens- und Anla­ge­ak­tio­nä­ren zu unterscheiden: 

Die Unter­neh­mens­ak­tio­näre haben ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­esse an der von ihnen initi­ier­ten Unter­neh­mung, das über das rein ver­mö­gens­recht­li­che Inter­esse der Anla­ge­ak­tio­näre hin­aus­geht.” (Nur) Sie haben ein Teil­nahme- und Stimm­recht in der Haupt­ver­samm­lung und kön­nen somit auf die Geschäfts­tä­tig­keit der Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft Ein­fluss nehmen.” 

Bei dem Anla­ge­ak­tio­när steht regel­mä­ßig allein die ver­mö­gens­mä­ßige Betei­li­gung im Vor­der­grund, wäh­rend für den Unter­neh­mens­ak­tio­när dane­ben auch die unter­neh­me­ri­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Betei­li­gung maß­geb­lich ist.” Die Betei­li­gung der Anla­ge­ak­tio­näre an einer Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft ist mit der Betei­li­gung eines Anle­gers an einem Son­der­ver­mö­gen zu ver­glei­chen. Bei bei­den steht aus­schließ­lich die Ver­mö­gens­an­lage im Vor­der­grund.” (Begrün­dung zu § 96). 

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Wenn man das so liest, könnte man auf den Geschmack kom­men. Warum nicht das eine oder andere auch bei der Nor­mal-Akti­en­ge­sell­schaft? Eine bör­sen­no­tierte Publi­kums­ge­sell­schaft unter­schei­det sich nicht so sehr von der Invest­ment­ak­ti­en­ge­sell­schaft: auch dort gibt es unter­neh­me­risch inter­es­sierte Aktio­näre und ledig­lich an guter Geld­an­lage inter­es­sierte Aktio­näre (= Anle­ger). Und die kapi­tal­markt­recht­li­che Auf­sicht wird immer dich­ter – was bedeu­tet das für die tra­di­tio­nel­len gesell­schafts­recht­li­chen Instru­mente, die von einer im Grunde gleich­sin­ni­gen Mit­glied­schaft in einem Kapi­tal­ver­ein aus­ge­hen?

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