Aufsichtsratswahlen und Verstöße gegen die Kodex-Entsprechungserklärung

Ist die Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds anfecht­bar, weil ein Ver­stoß gegen die Ent­spre­chungs­er­klä­rung zum Cor­po­rate Gover­nance Kodex vor­liegt? Das ist ein neu­er­dings viel­dis­ku­tier­tes und ersicht­lich bri­san­tes Thema. Das Land­ge­richt Han­no­ver urteilte vor Jah­res­frist: Wer­den … durch den Haupt­ak­tio­när benannte Mit­glie­der, bei denen ein dau­er­haf­ter Inter­es­sen­kon­flikt nicht aus­zu­schlie­ßen ist, in den Auf­sichts­rat gewählt, ohne dies durch Ände­rung der gemäß § 161 AktG abzu­ge­ben­den Erklä­rung zum Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex bekannt zu machen, ist dies als Geset­zes­ver­stoß i.S.d. §§ 243 Abs. 1 S. 1, 252 Abs. 1 S. 1 AktG zu bewer­ten, der die Anfecht­bar­keit des Wahl­be­schlus­ses zum Auf­sichts­rat zur Folge hat.” (Urteil v. 17.03.2010, Az. 23 O 124/09 – Con­ti­nen­tal AG). …

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Geschlechterproporz und Unternehmensverfassung

Eine gesetz­li­che Geschlech­ter­quote für Auf­sichts­räte und Vor­stände ist durch die Bun­des­kanz­le­rin zunächst unter­bun­den wor­den; viel­mehr soll es eine Selbst­ver­pflich­tung der Unter­neh­men” geben, den Anteil von Frauen in Füh­rungs­po­si­tio­nen signi­fi­kant zu stei­gern. Die Frau­en­quote per Gesetz wäre rechts­po­li­tisch ver­fehlt und ver­fas­sungs­wid­rig. Der Staat kann nicht vor­ge­ben, wie die Lei­tung pri­va­ter Unter­neh­men zu beset­zen ist. Das ist für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ganz selbst­ver­ständ­lich, aber nichts ande­res gilt für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Inso­weit kann es keine sach­lich begrün­dete Unter­schei­dung zwi­schen GmbH und Akti­en­ge­sell­schaft geben, und für letz­tere auch keine mit Blick auf die Bör­sen­no­tiz. Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten unter­lie­gen zwar etli­chen Zusatz­an­for­de­run­gen (Publi­zi­tät, Trans­pa­renz), die sich aus der Inan­spruch­nahme eines öffent­li­chen Kapi­tal­markts erge­ben. Aber die Beset­zung des Füh­rungs­per­so­nals nach gesell­schafts­po­li­ti­schen Vor­stel­lun­gen hat damit ersicht­lich nichts zu tun. …

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Stellungnahmen zur Aktienrechtsnovelle 2011

Sehr lesens­wert die soeben ver­öf­fent­lichte Stel­lung­nahme des Deut­schen Anwalt­ver­eins durch den Han­dels­rechts­aus­schuss zum Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Akti­en­ge­set­zes (Akti­en­rechts­no­velle 2011)”. Siehe auch Stel­lung­nahme des Deut­schen Akti­en­in­sti­tuts e.V. und des Bun­des­ver­ban­des der Deut­schen Indus­trie e.V.…

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Das Internetformular für die Stimmrechtsvollmacht wahrt die Textform

Die Ertei­lung der Stimm­rechts­voll­macht bedarf der Text­form – so bestimmt es § 134 Abs. 3 S. 3 AktG. Die Gesell­schaf­ten bie­ten für den von ihr benann­ten Ver­tre­ter seit fast einem Jahr­zehnt einen Inter­net­dia­log an. Der Aktio­när ruft eine Inter­net­seite auf, authen­ti­fi­ziert sich (meis­tens mit einer Ken­nung, die ihm die Gesell­schaft oder die Depot­bank über­mit­telt hat) und klickt auf den But­ton Bevoll­mäch­ti­gung”. – Auf einem ganz ande­ren Rechts­ge­biet (Ver­brau­cher­schutz) hat der BGH am 29.4.2010 (I ZR 66/08Holz­ho­cker”) ein Urteil gespro­chen, das als Schlag­zeile so kom­mu­ni­ziert wurde: Web­site erfüllt Text­form­erfor­der­nis nicht” (MMR-aktu­ell 2010, 309923). Es ging darum, ob die Prä­sen­ta­tion auf der Inter­net­seite des Anbie­ters eine …

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HV-Magazin mit Sonderausgabe HV-Recht 2011

Soeben erschie­nen ist das sehr infor­ma­tive Son­der­heft HV-Recht 2011(PDF, 6 MB) des HV-Maga­zins. Prak­ti­ker aus Anwalt­schaft und Unter­neh­men befas­sen sich mit den Auf­ga­ben vor der HV”, wäh­rend der HV” und nach der HV” sowie den Neue­run­gen 2011”. Inter­es­sant etwa der Bericht aus der Alli­anz SE (v. Nuss­baum) zur erst­ma­li­gen Nut­zung der Brief­wahl (7 600 Aktio­näre) und aus der Mün­che­ner Rück­ver­si­che­rungs AG (Mörlein/​Balling) zur Online-Teil­nahme (30 Aktio­näre). Die bei­den Gesell­schaf­ten waren Pio­niere im ver­gan­ge­nen Jahr; in die­sen Tagen folg(t)en Thys­sen-Krupp und Sie­mens, bei denen erst­mals per Brief (=Inter­net­for­mu­lar) abge­stimmt wird. 

Aus dem Gruß­wort” …

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6 800 Aktiengesellschaften müssten auf Namensaktien umstellen …

… wenn der Gesetz­ent­wurf einer klei­nen Akti­en­rechts­no­velle zum gel­ten­den Recht würde. Danach soll die Inha­ber­ak­tie für nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten abge­schafft wer­den. Wie viele Gesell­schaf­ten sind betrof­fen und was kos­tet die Umstel­lung? Im Ent­wurf heißt es unter der Über­schrift Sons­tige Kos­ten”: Nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien müs­sen bis zum 31. Dezem­ber 2014 auf Namens­ak­tien umstel­len. Dazu sind eine Sat­zungs­än­de­rung und der Umtausch etwa aus­ge­ge­be­ner Akti­en­ur­kun­den erfor­der­lich. Die hier­für vor­aus­sicht­lich anfal­len­den Kos­ten sind nicht seriös bezif­fer­bar, weil weder bekannt ist, wie viele nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien es gibt, noch wie viele Aktio­näre diese Gesell­schaf­ten durch­schnitt­lich haben, noch inwie­weit diese Gesell­schaf­ten Akti­en­ur­kun­den aus­ge­ge­ben haben.” An ande­rer Stelle im Ent­wurf wird gesagt, dass der Umstel­lungs­auf­wand gering und der Ein­griff …

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Keine HV-Mitteilungen in Börsenpflichtblättern

Bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten müs­sen seit dem 1. Januar 2011 die Mit­tei­lun­gen nach § 30b Abs. 1 und 2 WpHG nicht mehr zusätz­lich in einem Bör­sen­pflicht­blatt” ver­öf­fent­li­chen. Diese Pflicht sollte schon 2008 aus­lau­fen, aber der Gesetz­ge­ber hat auf Inter­ven­tion der Print­me­dien im Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 (also an gut ver­steck­ter Stelle) die Rege­lung in § 46 IV WpHG auf das Jah­res­ende 2010 ver­län­gert. — Es kommt nicht oft vor, dass eine Nega­tiv­mel­dung der Notiz wert ist, aber die­ses Mal muss es sein: In kei­nem Gesetz, das 2010 im BGBl. ver­öf­fent­licht wurde, ist die Bör­sen­pflicht­blät­ter-Klau­sel aber­mals ver­län­gert wor­den. Damit bleibt es bei der in Satz 1 getrof­fe­nen Aussage.…

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