Das Bundesjustizministerium plant für die nächste Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zum Genossenschaftsrecht, wonach kleine Genossenschaften von der Pflichtprüfung und Pflichtmitgliedschaft in Prüfungsverbände gänzlich befreit sind. Dies soll bei kleinen Unternehmen die finanziellen Nachteile der Genossenschaft gegenüber anderen Rechtsformen gezielt beseitigen. Eine „Kleine Genossenschaft” würde durch bestimmte — geringe — Größenmerkmale definiert. Werden die Größenmerkmale wiederholt überschritten, würde die „Kleine Genossenschaft” zur normalen Genossenschaft. Sie müsste dann die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband erwerben und die Pflichtprüfungen durchführen lassen. — Die Förderung der Genossenschaft ist politisch gewollt; so wird behauptet: „Anders als bei Kapitalgesellschaften stehen bei Genossenschaften die Mitglieder im Mittelpunkt und nicht die Rendite.”(Zypries).…
WeiterlesenKategorie: Genossenschaft
Neues Genossenschaftsrecht in Kraft getreten
Das reformierte Genossenschaftsgesetz (und das SCE-Ausführungsgesetz) sind gestern im BGBl verkündet worden und heute in Kraft getreten:
?xml:namespace prefix = o ns = „urn:schemas-microsoft-com:office:office” />
- Die Gründung und Führung von Genossenschaften wird erleichtert. Die Mindestmitgliederzahl wird von sieben auf drei abgesenkt (§ 4 GenG). Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten (§ 9 Abs. 1 GenG).
- Die Rolle des Aufsichtsrats wird gestärkt, u.a. durch die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder dieses Organs (§ 38 GenG), aber auch durch Klarstellung der Pflichten (zB § 58 Abs. 3 Satz 2 GenG: jedes Mitglied des AR muss den Prüfungsbericht zur Kenntnis nehmen).
- Die Kapitalbeschaffung bei Genossenschaften wird erleichtert:
> Eine Sachgründung wird möglich (§§ 7a Abs. 3,
Neues Genossenschaftsrecht
Der Deutsche Bundestag hat am 19.5.2006 nach zweiter und dritter Beratung dem Entwurf der Bundesregierung zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (Drs 16/1025, 16/1524) zugestimmt.
Zum Glück war der Tagesordnungspunkt als Nr. 9 angesetzt — denn bei der Nr. 13 (Steueränderungsgesetz 2007) musste Beschlussunfähigkeit festgestellt werden.
…
WeiterlesenVirtuelle Generalversammlung bei der Genossenschaft
Das Genossenschaftsrecht wird zum Schrittmacher bei der Etablierung moderner Kommunikationsstrukturen. „Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden”. So lautet der Regierungsentwurf eines neuen § 43 Abs. 7 GenG. Die Begründung führt aus: Die Satzung „muss durch ein entsprechendes Regelwerk sicherstellen, dass die Rechte aller Mitglieder gewahrt und die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung per Internet denkbar; in der Praxis wird dies aber derzeit nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei einer Genossenschaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.”
Im Aktienrecht wurde in den letzten Jahren viel erreicht (Dokumentation): wenn die Satzung das vorsieht, kann elektronische Bevollmächtigung stattfinden (§ …
WeiterlesenDer Genosse wird zum Mitglied: Gesetz zur Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrecht
Gestern hat die Bundesregierung einen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrecht beschlossen. Wir erhalten eine neue supranationale Rechtsform: Die Europäische Genossenschaft. Und das altehrwürdige Genossenschaftsrecht wird modernisiert, was heutzutage auch heißt, die Bezeichnung „der Genosse“ durch die „geschlechtsneutrale” (Pressemitteilung des BMJ) und schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ zu ersetzen. Die andere, sachlichen Änderungen muss ich mir in Ruhe anschauen: vielleicht ist die Genossenschaft neuen Typs eine geeignete Rechtsform für die Weiterbildungsaktivitäten, die an meiner Fakultät stattfinden und für die ein Rechtsträger gesucht wird?
…
Weiterlesen