Der Entwurf eines TUG sieht folgende Ergänzung des WpÜG um einen § 11 vor (und des Börsengesetzes um einen entsprechenden § 42a):
„Ist die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten auf einen vorläufigen oder endgültig bestellten Insolvenzverwalter übergegangen, so hat dieser, unbeschadet einer eigenen Verpflichtung kraft Amtes, an der Erfüllung dieser Pflichten mitzuwirken, insbesondere durch die Zustimmung zu hierfür notwendigen Rechtsgeschäften und Bereitstellung der erforderlichen Mittel.” — Die Ministerialbegründung des erklärt lapidar: „Damit soll die Informationslage der von der Insolvenz betroffenen und daher besonders schützenswerten Anlegerschaft verbessert werden”.
Moment mal. Von der Pleite betroffen und nach der Insolvenzordnung „schützenswert” sind die Gläubiger der Gesellschaft. Die Aktionäre haben (im Normalfall der Überschuldung) …
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