„An diejenigen, die es angeht: Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der Sportgate AG i.G. sowohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versorgung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann…“
Braucht man für die Gültigkeit dieser Zusage einen Notar? Ja, wenn es sich um eine Schenkung handelt (§§ 125 S. 1, 518 Abs. 1 S. 2 BGB). Aber das ist keine. Der 2. Zivilsenat des BGH hat die Einordnung als Schenkung durch das OLG MÜnchen als eine „grundlegende Verkennung der Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft” (!) bezeichnet. Diese würden in aller Regel im Hinblick auf die Mitgliedschaft in der Gesellschaft und allein schon wegen dieser kausalen Verknüpfung nicht „unentgeltlich“ abgegeben. Die Erklärung sei deshalb formlos gültig. Und auch in der Insolvenz der Gesellschaft zu erfüllen.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 – II ZR 94/05
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