Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz: Anhörung im Finanzausschuss

Der Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hat am 10.5. eine Anhö­rung zu dem Ent­wurf eines Über­nah­me­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­set­zes ver­an­stal­tet. Dabei waren der Zen­trale Kre­dit­aus­schuss der deut­schen Ban­ken, die Deut­sche Börse AG, die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht, der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie,
der Deut­sche Gewerk­schafts­bund, die Alli­anz AG, die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz, das Insti­tut der Wirt­schafts­prü­fer in Deutsch­land, die Schutz­ge­mein­schaft der Kapi­tal­an­le­ger, der Ver­band der Aus­lands­ban­ken in Deutsch­land, der Bun­des­ver­band Invest­ment und Asset Manage­ment, der Deut­sche Anwalts­ver­ein, das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut sowie zwölf Einzelsachverständige. 

Aus der Pres­se­mit­tei­lung des Deut­schen Bundestags: 

Der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie befür­wor­tete den Ent­wurf. In vie­len Punk­ten komme er den Inter­es­sen der deut­schen Wirt­schaft ent­ge­gen. Aller­dings schlage man eine Her­ab­set­zung der Schwelle für ein so genann­tes Squeeze-out vor. Dadurch solle für einen Groß­ak­tio­när bereits bei einer Kapi­tal­mehr­heit von 90 Pro­zent, und nicht wie bis­her von 95 Pro­zent, die Mög­lich­keit bestehen, Aktio­näre gegen eine ange­mes­sene Abfin­dung aus dem Unter­neh­men her­aus­zu­kau­fen. Die­ser For­de­rung schloss sich auch die Alli­anz AG an. Es gebe wich­tige Argu­mente für eine Sen­kung die­ser Schwelle. Da es bei einem Streu­be­sitz von unter zehn Pro­zent eine ver­gleichs­weise schwa­che Liqui­di­tät gebe, bestehe die Gefahr star­ker Schwan­kun­gen und einer nicht adäqua­ten Preis­bil­dung, die den Akti­en­kurs für Pri­vat­ak­tio­näre schwer nach­voll­zieh­bar mach­ten. Außer­dem würde der Weg­fall jähr­lich statt­fin­den­der Haupt­ver­samm­lun­gen Kos­ten und Auf­wand redu­zie­ren, die in kei­nem Ver­hält­nis zur Größe des Streu­be­sit­zes stün­den. Der Zen­trale Kre­dit­aus­schuss der deut­schen Ban­ken begrüßte die Eins zu eins”-Umsetzung der EU-Vor­ga­ben. Der Ent­wurf füge das bestehende Recht in den EU-Rah­men ein. Aller­dings blie­ben Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume offen. So müsse man sich fra­gen, ob die beab­sich­tigte Erwei­te­rung der Ermitt­lungs­be­fug­nisse der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht nicht doch unnö­ti­ger­weise über das gefor­derte Maß hinausgehe. 

Die Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz fin­det in dem Ent­wurf Posi­ti­ves wie Nega­ti­ves. So begrüße man die vor­ge­se­hene Offen­le­gungs­pflicht für kapi­tal­markt­ori­en­tierte Emit­ten­ten stimm­be­rech­tig­ter Wert­pa­piere im Kon­zern­la­ge­be­richt. Abge­lehnt wird hin­ge­gen der Ver­zicht auf einen Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss als Basis für ein über­nah­me­recht­li­ches Squeeze-out. Min­der­heits­ak­tio­näre wür­den dadurch ihre Infor­ma­ti­ons­rechte verlieren. 

Auch Rechts­an­walt Tho­mas Hei­del sah die über­nah­me­recht­li­chen Squeeze-out-Rege­lun­gen sehr kri­tisch. Sie seien mit dem im Grund­ge­setz garan­tier­ten Schutz des Akti­en­ei­gen­tums nicht ver­ein­bar, da sie in nicht zu recht­fer­ti­gen­der Weise in das Eigen­tum der von einem Squeeze-out betrof­fe­nen Min­der­heits­ak­tio­näre eingriffen.” 

Zum Stand des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens siehe hier.

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