BGH zu §§ 21, 22 BGB

Der II. Zivil­se­nat des BGH hat ges­tern die Löschung eines Kita-Ver­eins unter­bun­den mit einer fol­gen­rei­chen Begrün­dung (hier aus der Pres­se­mit­tei­lung Nr. 077/2017):

Vor­aus­set­zung einer Löschung ist, dass der Zweck des betei­lig­ten Ver­eins auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist. Das ist bei dem betei­lig­ten Ver­ein trotz des Betriebs meh­re­rer Kin­der­ta­ges­stät­ten nicht der Fall. Zwar han­delt es sich bei dem Betrieb der Kin­der­ta­ges­stät­ten um einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb. Die­ser Geschäfts­be­trieb ist aber dem ideel­len Haupt­zweck des Ver­eins zuge­ord­net und fällt des­halb unter das soge­nannte Neben­zweck­pri­vi­leg. Dabei kommt der Aner­ken­nung eines Ver­eins als gemein­nüt­zig im Sinne des Steu­er­rechts (§§ 51 ff. AO) ent­schei­dende Bedeu­tung zu. Diese Aner­ken­nung indi­ziert, dass ein Ver­ein nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb als Haupt­zweck …

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Wirtschaftlicher Verein kraft Rechtsverordnung

Der rechts­fä­hige wirt­schaft­li­che Ver­ein geht eigent­lich nicht — aus­nahms­weise doch durch staat­li­che Ver­lei­hung“ 22 BGB), s. etwa die GEMA. Aller­dings: wann wird kon­zes­sio­niert? Das wurde bis­lang in den Bun­des­län­dern recht unein­heit­lich gehand­habt. Der Bun­des­ge­setz­ge­ber will ein­grei­fen (Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Erleich­te­rung unter­neh­me­ri­scher Initia­ti­ven v. Novem­ber 2016). Es soll unzu­mut­bar sein, den Zweck in gesell­schafts­recht­li­cher Form zu ver­fol­gen. Da man über die (Un)Zumutbarkeit treff­lich strei­ten kann, wird es eine Rechts­ver­ord­nung geben, die sich dar­über im Detail ver­hält. Gedacht ist an einen Geschäfts­be­trieb von gerin­gem Umfang“ (wes­halb die GEMA damit nicht erfasst wäre). Als Vor­aus­set­zun­gen für die Ver­lei­hung der Rechts­fä­hig­keit kön­nen zum Schutz von Mit­glie­dern und Drit­ten beson­dere Anfor­de­run­gen an die …

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Forum Unternehmensrecht: Vereinskonzern – insb. die Fälle FC Bayern und ADAC

Sind Ver­eins­kon­zerne zuläs­sig? Wie steht es ins­be­son­dere mit den Bun­des­li­ga­ver­ei­nen im Pro­fi­fuß­ball? Die Anre­gung, den FC Bay­ern e.V. zu löschen, löste ein kur­zes Som­mer­thea­ter aus. Siehe aktu­ell zum FSV Mainz 05 hier und da. Wegen der Ver­knüp­fung ideel­ler und geschäft­li­cher Akti­vi­tä­ten hat sich schließ­lich der ADAC e.V. mit erheb­li­chem Auf­wand umstruk­tu­riert. Ist das Ver­eins­recht vor die­sem Hin­ter­grund neu zu deu­ten bzw. zu reformieren?

Die­sen The­men ist ein Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­abend am 6.12.2016, 18 Uhr gewid­met, den das Insti­tut für Unter­neh­mens­recht veranstaltet.

Es refe­rie­ren: Prof. Dr. Lars Leu­sch­ner (Uni­ver­si­tät Osna­brück) und Rechts­an­walt Dr. Tobias Larisch (Fresh­fields Bruck­haus Derin­ger, Düsseldorf)

Die Ver­an­stal­tung fin­det statt in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf (Juri­di­cum, Gebäude 24.91, Raum

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Disziplinarbefugnis im Vereinsverband (BGH): Zwangsabstieg

A ist Mit­glied im Ver­ein B, der wie­derum Mit­glied im Ver­ein C ist. A nimmt an einem Wett­be­werb teil, den B und C ver­an­stal­ten. Er ver­stößt gegen eine Regel, die C für die Teil­nahme vor­ge­se­hen hat. Kann B den A ver­eins­dis­zi­pli­na­risch belan­gen (hier: Zwangs­ab­stieg aus der Regio­nal­liga)? — Der BGH (II. Zivil­se­nat) sagt: nein.

Eine ver­eins­recht­li­che Dis­zi­pli­nar­strafe darf ver­hängt wer­den, wenn sie in der Sat­zung des Ver­eins vor­ge­se­hen ist. Dabei muss die Rege­lung ein­deu­tig sein, damit die Mit­glie­der des Ver­eins die ihnen even­tu­ell dro­hen­den Rechts­nach­teile erken­nen und ent­schei­den kön­nen, ob sie diese hin­neh­men oder ihr Ver­hal­ten ent­spre­chend ein­rich­ten wol­len. Eine der­ar­tige Grund­lage fehlt in der Sat­zung des Beklag­ten, soweit es um Dis­zi­pli­nar­stra­fen bei Nicht­zah­lung von Aus­bil­dungs­ent­schä­di­gun­gen geht.“ (Pres­se­mit­tei­lung v. 20.9.2016

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Rechtsformverfehlung des FC Bayern München e.V. — erlischt der Stern des Südens?

Vor zwei Tagen berich­tete zuerst Zeit-Online (und zahl­rei­che wei­tere Medien, kna­ckig wie immer BILD: Rechts-Pro­fes­sor will den FC Bay­ern löschen“) über ein Schrei­ben mei­nes Kol­le­gen Lars Leu­sch­ner an das Amts­ge­richt Mün­chen. (Ori­gi­nal­text s.u.). Es regt an, den FC Bay­ern Mün­chen e.V. von Amts wegen im Ver­eins­re­gis­ter zu löschen. Das ist gewiss ein Auf­re­ger, aber worum geht es wirk­lich? Es sind zwei grund­sätz­li­che The­men. Ers­tens: sind Ver­eins­kon­zerne zuläs­sig? Zwei­tens: wieso wird Glei­ches ungleich behandelt?

Leu­sch­ner ist der Auf­fas­sung, es sei zuläs­sig, dass der Ver­ein eine Kapi­tal­ge­sell­schaft beherrscht. Darin liege keine Rechts­form­ver­feh­lung. Die Struk­tur des FC Bay­ern Mün­chen e.V, der eine Mehr­heits­be­tei­li­gung von 75,01% an der FC Bay­ern Mün­chen AG hält, ist sei­ner Mei­nung …

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Modernisierung des Vereinsrechts – Was muss sich ändern?“

Die Ver­eins­wirk­lich­keit hat sich zum Teil dras­tisch ver­än­dert – man denke nur an Schlag­zei­len her­vor­ru­fende Groß­ver­eine. Oder an die Falschaus­kunft des § 54 S. 1 BGB. Doch das Ver­eins­recht ist seit Jahr­zehn­ten ohne wesent­li­chen Reform­schub geblie­ben.
Mit grund­sätz­li­chen Fra­gen des Ver­eins­rechts und sei­ner Fort­ent­wick­lung befasst sich eine Tagung an der Uni­ver­si­tät Osna­brück, die am kom­men­den Frei­tag (5.2.2016) statt­fin­det. Sie wird von Lars Leu­sch­ner orga­ni­siert. — Auf nach Osnabrück!…

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Der Holdingverein ADAC

Über den ADAC e.V. wird aktu­ell eif­rig dis­ku­tiert. In etli­chen Stel­lung­nah­men ist von Intrans­pa­renz und Ver­krus­tun­gen die Rede. Zum kon­kre­ten Anlass soll hier nichts gesagt, son­dern der Blick auf die Struk­tur” gelenkt wer­den. Es stel­len sich wenigs­tens zwei Fra­gen: Ist der Ide­al­ver­ein die rich­tige Rechts­form für die Hol­ding einer Unter­neh­mens­gruppe und kann das Ver­eins­recht des BGB eine hin­rei­chende Cor­po­rate Gover­nance für eine Kon­zern­spitze bieten?

Der ADAC erklärt auf sei­ner Inter­net­seite, er sei ein Ver­ein, der wie ein Unter­neh­men geführt wird” und gibt eine Unter­neh­mens­dar­stel­lung” als Mobi­li­täts­dienst­leis­ter Num­mer eins in Deutsch­land und Europa”. Die unter­neh­me­ri­schen Tätig­kei­ten erfol­gen durch die ADAC Betei­li­gungs-GmbH, die wie­derum Toch­ter­ge­sell­schaf­ten führt (Ver­si­che­run­gen, Auto­ver­mie­tung, Finanz­dienste, Rei­se­ver­mitt­lung). Diese Unter­neh­mun­gen

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