Der rechtsfähige wirtschaftliche Verein geht eigentlich nicht — ausnahmsweise doch durch „staatliche Verleihung“ (§ 22 BGB), s. etwa die GEMA. Allerdings: wann wird konzessioniert? Das wurde bislang in den Bundesländern recht uneinheitlich gehandhabt. Der Bundesgesetzgeber will eingreifen (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung unternehmerischer Initiativen v. November 2016). Es soll unzumutbar sein, den Zweck in gesellschaftsrechtlicher Form zu verfolgen. Da man über die (Un)Zumutbarkeit trefflich streiten kann, wird es eine Rechtsverordnung geben, die sich darüber im Detail verhält. Gedacht ist an einen Geschäftsbetrieb „von geringem Umfang“ (weshalb die GEMA damit nicht erfasst wäre). „Als Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit können zum Schutz von Mitgliedern und Dritten besondere Anforderungen an die Mitgliederstruktur, die Satzung und die Betätigung des Vereins in der Rechtsverordnung festgelegt werden. Insbesondere können auch Rechnungslegungspflichten begründet werden“, erklärt der vorgesehene § 22 Abs. 2 BGB-Entwurf.
Damit entstünde der Sache nach eine neue Rechtsform für Klein(st)betriebe. Man denke an Dorfläden, Energievorhaben, auch Fitnessstudios oder Kitas könnten sich dafür interessieren. Letztgenannten wird der Status eines rechtsfähigen Idealvereins verweigert (OLG Zweibrücken v. 3.9.2013 — 3 W 34/13; Kammergericht v. 16.2.2016 — 22 W 88/14 – beim BGH anhängig) — und der wirtschaftliche Verein: s.o. erster Satz.
Ob die Öffnung des wirtschaftlichen Vereins das (im Koalitionsvertrag beschworene – daher vor Toresschluss der Gesetzentwurf) bürgerschaftliche Engagement zu heben vermag? Bemerkenswert ist die Idee, mit einer Rechtsverordnung die Binnenstruktur eines Vereins zu konfigurieren. Oder soll man gleich den rechtsfähigen Verein für jeden Zweck freigeben (s. „Das Vereinsrecht muss weg!“; übrigens ein falscher Titel)?
Diese und weitere Debatten wird der Vereinsrechtstag 2017 führen.
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