AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmen: Gutachten und Reformvorschläge

Die AGB-Inhalts­kon­trolle der §§ 307 ff BGB soll für groß­vo­lu­mige Ver­träge” im unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr ent­fal­len, es sei denn, der Ver­wen­der hat eine über­mä­ßige Markt­macht”. Bei den ande­ren Ver­trä­gen im unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr sol­len sum­men­mä­ßige Haf­tungs­be­schrän­kun­gen mög­lich sein, deren Wirk­sam­keit von einem Publi­zi­täts­akt oder einer qua­li­fi­zier­ten Ein­be­zie­hungs­kon­trolle abhän­gig ist. – Das sind die bei­den Vor­schläge, die ein jetzt ver­öf­fent­lich­tes Gut­ach­ten im Auf­trag des BMJV unter­brei­tet. Der Gut­ach­ter war Prof. Dr. Lars Leu­sch­ner (Uni­ver­si­tät Osna­brück) unter Mit­ar­beit von Dr. Fre­de­rik Meyer. Die Stu­die befasst sich ins­be­son­dere mit dem recht­stat­säch­li­chen Hin­ter­grund und der in die­sem Bereich wich­ti­gen schieds­ge­richt­li­chen Praxis.

Die seit Jah­ren anhal­tende Dis­kus­sion über die sach­ge­rechte Rege­lung des ver­trag­li­chen Rechts­ver­kehrs zwi­schen Unter­neh­men könnte damit in eine gesetz­ge­be­ri­sche Lösung ein­mün­den. …

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Update: UG tritt als GmbH i.G. auf — der Geschäftsführer haftet

Eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt) hat ein Bau­vor­ha­ben in den Sand gesetzt. Der Ver­trags­part­ner will Scha­dens­er­satz vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. Die­ser hatte bei Ver­trags­schluss ange­ge­ben, er sei Geschäfts­füh­rer einer GmbH u.G. (i.G.)”.

Dar­über ver­han­delt am kom­men­den Diens­tag der BGH (II ZR 256/11). Als Zuschauer teil­neh­men wer­den Stu­den­ten der Uni­ver­si­tä­ten Düs­sel­dorf (Noack) und Ham­burg (Hirte/​Mock), die die­sen Fall im Rah­men eines Semi­nars behan­deln. Den Düs­sel­dor­fern ist die Rolle zuge­fal­len, die Scha­dens­er­satz­klage zu ver­tre­ten”. Sie argu­men­tie­ren, dass der Werk­be­stel­ler dar­auf ver­traut habe, dass er es mit einer Vor-GmbH („i.G.”) zu tun gehabt habe. Damit wäre eine Han­deln­den­haf­tung (§ 11 II GmbHG) in Betracht gekom­men. Wenn der gesetzte Rechts­schein der Wirk­lich­keit ent­spro­chen hätte, griffe auch eine Ver­lust­de­ckungs­haf­tung ein, zumal …

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Gesetzliche Einführung der Gründungstheorie geplant

Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf zum Inter­na­tio­na­len Gesell­schafts­recht fer­tig­ge­stellt. Im EGBGB wird danach die Gel­tung der Grün­dungs­theo­rie” gene­rell vorgesehen.

In einer Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMJ: Die vor­ge­se­he­nen Rege­lun­gen erstre­cken die Anwend­bar­keit des Grün­dungs­rechts auch auf Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen, die nicht der Euro­päi­schen Union oder dem Euro­päi­schen Wirt­schaft­raum ange­hö­ren. Dies erleich­tert wei­ter die Rechts­an­wen­dung und ver­mei­det eine nicht gerecht­fer­tigte Ungleich­be­hand­lung von Gesell­schaf­ten aus ver­schie­de­nen Staaten.

Wesent­li­che Eck­punkte des Entwurfs:

  • Gesell­schaf­ten, Ver­eine und juris­ti­sche Per­so­nen unter­lie­gen dem Recht des Staa­tes, in dem sie in ein öffent­li­ches Regis­ter ein­ge­tra­gen sind (Gesell­schafts­sta­tut). Bei­spiel: Auf eine in Groß­bri­tan­nien im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Pri­vate Limi­ted Com­pany kommt eng­li­sches Recht zur Anwen­dung, auch wenn die Gesell­schaft ihre Tätig­keit aus­schließ­lich in einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land ausübt.
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Praktisches Unternehmensrecht vs. Europäisches Vertragsrecht

Heute wird auf der Tagung der deut­schen Zivil­rechts­leh­rer­ver­ei­ni­gung über das ambi­tio­nierte Pro­jekt eines Euro­päi­schen Ver­trags­rechts vor­ge­tra­gen und dis­ku­tiert (Tagungs­pro­gramm). Doch erreicht die­ses Vor­ha­ben über­haupt die Rechts­wirk­lich­keit der Unter­neh­men? Die Beob­ach­tung von Merkt in der neuen Aus­gabe der ZHR (Nr. 4, 2007, S. 490 ff) geht dahin, dass Ver­träge zwi­schen Unter­neh­men zuneh­mend der anglo­ame­ri­ka­ni­schen Rechts­pra­xis fol­gen. Von Kon­kur­renz zwi­schen Euro­päi­schem Ver­trags­recht und anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis könne kaum die Rede sein (da unter­schied­li­che Adres­sa­ten) und auch eine Kon­ver­genz lasse sich nicht fest­stel­len. So bleibe die Koexis­tenz, wobei das inter­na­tio­nale Unter­neh­mens­recht von pri­va­ti­sier­ter” anglo­ame­ri­ka­ni­scher Ver­trags­pra­xis geprägt werde, wäh­rend bei den klein­di­men­sio­na­len Aus­tausch­ver­trä­gen” das auf Ver­brau­cher­schutz hin ori­en­tierte Euro­päi­sche Ver­trags­recht sei­nen Platz habe. Aus Sicht …

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BGH zur GbR im Grundbuch

Der BGH sieht die Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) seit 1999 als rechts­fä­hig an. Sie kann also auch eige­nes Immo­bi­li­en­ver­mö­gen haben. Eine Ent­schei­dung des II. Zivil­se­nats vom 25.9.2006 stellt fest: Klar ist nach der neue­ren Recht­spre­chung, dass mate­ri­ell-recht­lich das Eigen­tum an einer zum Gesell­schafts­ver­mö­gen gehö­ren­den Lie­gen­schaft nicht den Gesell­schaf­tern, son­dern der Gesell­schaft selbst zusteht.” Sehr deut­lich betont der Senat, es komme nicht ernst­haft in Betracht“, dass es neben dem Gesell­schafts­ver­mö­gen noch eine Form des Gesell­schaf­ter-Gesamt­hand­s­ei­gen­tums oder des Gesell­schaf­ter-Bruch­teils­ei­gen­tums gebe. 

Die­ser Sicht­weise ent­spre­chend wird das for­melle Grund­buch­recht inter­pre­tiert. § 47 GBO ord­net an, das für die Gemein­schaft maß­ge­bende Rechts­ver­hält­nis zu bezeich­nen, wenn ein Recht für meh­rere gemein­schaft­lich ein­ge­tra­gen wer­den soll. Im Grund­buch wer­den dem­zu­folge …

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