Das Familienunternehmen” Merck KGaA

Wie das Fami­li­en­un­ter­neh­men Merck den Welt­kon­zern Bayer vor­füh­ren konnte” berich­tet die Wirt­schafts­wo­che anläss­lich der Sche­ring-Über­nahme. Der Zock soll hier nicht wei­ter inter­es­sie­ren, viel­mehr ein Blick auf die Struk­tur des Fami­li­en­un­ter­neh­mens Merck” gerich­tet werden. 

Es han­delt sich um eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft auf Aktien (§§ 278 — 290 AktG). Dafür gel­ten zunächst die Vor­schrif­ten des HGB über die Kom­man­dit­ge­sell­schaft (§ 278 Abs. 2 AktG iVm §§ 161 – 177a HGB). Im übri­gen” (§ 278 Abs. 3 AktG) gel­ten die Bestim­mun­gen über die Akti­en­ge­sell­schaft. Wir haben es mit einer hybri­den Struk­tur zu tun, die zwei Arten von Gesell­schaf­tern kennt: per­sön­lich Haf­tende und Kommanditaktionäre. 

Am Gesamt­ka­pi­tal der bör­sen­no­tier­ten Merck KGaA hält die per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­te­rin E. Merck OHG rund 73 % (Kapi­tal­an­teil), die Kom­man­ditak­tio­näre hal­ten den in Aktien ein­ge­teil­ten Rest (Grund­ka­pi­tal). Die E. Merck OHG ver­ei­nigt rund 130 Fami­li­en­mit­glie­der (lt. Wirt­schafts­wo­che). Bliebe es bei der gesetz­li­chen Lage, so wäre jeder Ein­zelne zur Geschäfts­füh­rung und Ver­tre­tung der KGaA beru­fen (§ 278 Abs. 2 AktG, § 161 II, 114 I, 115 I, 125HGB). Das geht natür­lich nicht. Die Sat­zung der Merck KGaA hat die E.Merck OHG von der Geschäfts­füh­rung und Ver­tre­tung aus­ge­schlos­sen (§ 8 Abs. 5 Sat­zung). Es wer­den dafür von der E.Merck OHG per­sön­lich haf­tende Gesell­schaf­ter ohne Kapi­tal­an­teil auf­ge­nom­men” (§ 9 Abs. 2 Sat­zung), wel­che die Geschäfts­lei­tung bil­den (§ 13 Abs. 1 Sat­zung). Die E.Merck OHG ist intern so struk­tu­riert, dass von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ein Fami­li­en­rat gewählt wird, der fünf Mit­glie­der des Gesell­schaf­ter­rats” bestimmt. Zusam­men mit vier wei­te­ren Mit­glie­dern ent­schei­det die­ser Gesell­schaf­ter­rat über die Bestel­lung und Abbe­ru­fung der Mit­glie­der der Geschäfts­lei­tung der Merck KGaA. Das Gre­mium über­wacht die Geschäfts­füh­rung der KGaA”. Letz­te­res dann offen­bar parallel/​zusätzlich zu der Über­wa­chung durch den Auf­sichts­rat der KGaA. 

Man sieht: Eine durch­aus kom­plexe Ange­le­gen­heit, die sich übri­gens bei der finan­zi­el­len Seite fort­setzt, denn die KGaA ist an dem Ergeb­nis der Kom­ple­men­tä­rin E.Merck OHG gem. § 26 der Sat­zung betei­ligt. Aber der gele­gent­lich zu hörende Vor­wurf der Intrans­pa­renz ist mE unbe­rech­tigt. Alle vor­ge­nann­ten Infor­ma­tio­nen sind auf den Inter­net­sei­ten der Gesell­schaft ohne wei­te­res in weni­gen Minu­ten zugäng­lich (instruk­tiv zusam­men­fas­send etwa der Cor­po­rate Gover­nance Bericht). Ob das alles dem Kapi­tal­markt leicht ver­ständ­lich ist, ist eine andere Frage. 

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