… sollten eigentlich nichts miteinander zu tun haben. Aber an versteckter Stelle des Gesetzentwurfs (hier in der Fassung durch den Finanzausschuss) findet sich ein Art. 35, der zu § 46 Abs. 4 WpHG bestimmt: die Angabe „bis zum 31.Dezember 2008” wird durch die Angabe „bis zum 31. Dezember 2010″ ersetzt. Das bedeutet im Klartext: börsennotierte Gesellschaften haben weitere zwei Jahre die Einberufung ihrer Hauptversammlung sowohl im elektronischen Bundesanzeiger (§§ 30b I WpHG; §§ 121 III 1, 25 AktG) und zusätzlich „auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen” (§ 46 IV WpHG). – Vielen Dank an einen aufmerksamen Justitiar für den Hinweis.
Eine Begründung für diese Verlängerung wird nicht gegeben. Der einschlägige Artikel ist im Regierungsentwurf nicht enthalten, sondern erst im November durch den Finanzausschuss aufgenommen worden. Wer das Spiel kennt: ein Erfolg der Lobbyarbeit der Zeitungsbranche. Sie ist artikulations- und durchsetzungsfähiger als die Vielzahl der börsennotierten Unternehmen, die nun für weitere zwei Jahre zu gesetzlich verpflichteten Anzeigenkunden gemacht werden sollen.
Thema Steuerrecht und Zeitungsbranche: bitte nicht eine Zwangssubvention durch bestimmte Unternehmen, sondern dieser Vorschlag oder jener Vorschlag.
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