Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wurde etwas populärer, nachdem vor ca. 12 Jahren das „Gesetz für kleine Aktiengesellschaften” in Kraft trat. Aber die strengeren und erheblich komplexeren Anforderungen des AktG überfordern viele Beteiligte. Dass man zwingend einen Aufsichtsrat haben muss; dass dieser Aufsichtsrat den Vorstand bestellt/abberuft und nicht die Hauptversammlung (die meistens aus wenigen Personen besteht); dass man den Notar für eine Satzungsänderung nach wie vor braucht; dass nur der Bilanzgewinn (!) unter die Aktionäre verteilt werden darf (anders bei der GmbH), und und und .…
Ein befreundeter Anwalt hat mit einem völlig verzockten Fall einer solchen AG zu tun, indem aber auch gar nichts so gehandhabt wurde wie es die §§ 1 — 410 des Aktiengesetzes vorschreiben. Kein Wunder, dass das Registergericht allerhand zu monieren hat: „Um entsprechende Veranlassung wird insoweit gebeten”. Am Ende gibt der Rechtspfleger den ungemein hilfreichen Tipp: „Unter Google finden Sie zahlreiche Informationen hierzu unter dem Stichwort ‚Kleine Aktiengesellschaft‚”.
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