DAV-Handelsrechtsausschuss zum RegE MoMiG

Der Han­dels­rechts­aus­schuss des DAV hat eine Stel­lung­nahme zum Regie­rungs­ent­wurf des MoMiG ver­öf­fent­licht. Der Regie­rungs­ent­wurf ent­hält wesent­li­che Ver­bes­se­run­gen gegen­über dem Refe­ren­ten­ent­wurf und über­nimmt eine Reihe von Vor­schlä­gen aus der Stel­lung­nahme des Han­dels­rechts­aus­schus­ses.” In gewohnt sach­li­cher Weise setzt sich die neue Exper­tise mit Ein­zel­hei­ten des RegE auseinander. 

Ein Schwer­punkt liegt auf § 5a GmbHG‑E. Hier betei­ligt sich der Aus­schuss an der Begriffs­fin­dung. Sein Vor­schlag: Grün­der-GmbH”. Hin­ge­gen sei Unter­neh­mer­ge­sell­schaft” nicht ange­bracht. Dadurch wür­den die Grün­der einer nor­ma­len” GmbH, die ledig­lich als Gesell­schaf­ter” bezeich­net wer­den, dis­kri­mi­niert und abqua­li­fi­ziert. Der Begriff Unter-neh­mer­ge­sell­schaft” würde die tat­säch­lich schlecht aus­ge­stat­tete GmbH im Publi­kum als etwas Bes­se­res erschei­nen las­sen. Unglück­lich sei auch die vor­ge­schla­gene Abkür­zung UG”. Sie sei geset­zes­tech­nisch bereits für ver­schie­dene Gesetze belegt (Umle­gungs­ge­setz, Umstel­lungs­ge­setz, Uni­ver­si­täts­ge­setz) und habe umgangs­sprach­lich eine Nähe zu Unter­ge­schoss”, wenn nicht sogar zu Unter­su­chungs­ge­fäng­nis”.

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