Große Koalition und das (GmbH-)Gesellschaftsrecht (update)

Einige Anmer­kun­gen dazu in der GmbH-Rund­schau 2/2014: GmbHR im Blick­punkt”. — Ergän­zung (nach einem Leser­hin­weis): Die Ein­schät­zung, die Frau­en­quote sei kein GmbH-Thema, könnte vor­ei­lig sein. Zwar will der Koali­ti­ons­ver­trag nur die Auf­sichts­räte von voll mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen und bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men” der Quo­ten­ge­setz­ge­bung unter­zie­hen. An ande­rer Stelle spricht der Koali­ti­ons­ver­trag von bör­sen­no­tier­ten oder mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men”, die sich Quo­ten­ziele zu ste­cken hät­ten. Ob die Kri­te­rien (Mit­bestG / Bör­sen­no­tie­rung) kumu­la­tiv oder alter­na­tiv gel­ten sol­len, ist also durch­aus offen. 

3 Kommentare

  1. Zu den und” /„oder” Wen­dun­gen fol­gende Anmer­kung, die u.a. auf Erkennt­nis­sen aus der DAI-Kon­fe­renz zum Koali­ti­ons­ver­trag KV)am 6.2.2014 beruhen:
    Ich denke, dass mit der For­mu­lie­rung im KV durch­aus zwei ver­schie­dene Rege­lun­gen ange­strebt werden:
    *Nur bei voll” mit­be­stim­mungs­pflich­ti­gen (gemeint wohl pari­tä­ti­sche Mit­best) und zugleich bör­sen­no­tier­ten UN soll die gesetz­li­che 30%-Quote gel­ten (unklar, ob jeweils für beide Bänke oder ins­ge­samt). Nur für die­sen Fall sieht der KV als Sank­tion für eine Ver­feh­lung der Quote das frei blei­ben” der Stühle vor, was sich arg mit § 104 Abs. 2, 3 AktG reibt — was die Not­wen­dig­keit einer Fol­ge­an­pas­sung auf­wirft, wenn die Sank­tion wirk­lich hart” gemeint ist.
    *Dage­gen erfas­sen die gesetz­li­chen Pflich­ten zur Fest­le­gung ver­bind­li­cher Ziel­grö­ßen für VS, AR und oberste Management-Ebene”(was ist das eigent­lich? Wer defi­niert das?)auch Unter­neh­men, die kumu­la­tiv (a)irgendwie mit­be­stim­mungs­pflich­tign (auch Drit­tel­BetG?!) und (b) bör­sen­no­tiert sind. Nette Fra­gen sind dabei: Was ist die min­des­tens fest­zu­le­gende Ziel­größe — genü­gen bspw. schon 10% oder müs­sen die Quo­ten ambi­tio­niert und pro­gres­siv gegen­über dem jewei­li­gen IST-Zustand sein?. Was meint eigent­lich ver­bind­li­che Ziel­größe und wel­che Sank­tion soll es bei Nicht­be­fol­gung geben? Wer in der AG kann über­haupt ver­bind­lich Ziele für die Zusam­men­set­zung des AR fest­le­gen — nur die HV oder der AR selbst ana­log DCGK? UND: Für wel­che Bank sol­len die Ziele fest­ge­legt wer­den müssen?

    Ich bin sicher, es las­sen sich noch zahl­rei­che wei­tere tech­ni­sche Fra­gen fin­den, zum Bei­spiel noch diese: Könn­ten es voll” mit­best Unter­neh­men durch vor­zei­tige Wie­der­be­stel­lun­gen in 2014/2015 errei­chen, dass sie dann erst weit nach 2016 unter die gesetz­li­che Quo­ten­re­ge­lung fal­len, da sie ja dann nicht schon in 2016 neu” beset­zen müssten?

  2. In der zwei­ten Alter­na­tive muss es natür­lich kor­rekt oder” statt und” wie folgt heißen:
    Unter­neh­men, die kumu­la­tiv (a)irgendwie mit­be­stim­mungs­pflich­tigen (auch Drit­tel­BetG?!) oder (b) bör­sen­no­tiert sind…”

  3. Ja,es wer­den zwei ver­schie­dene Rege­lun­gen ange­strebt, wie zu hören ist. Die rechts­tech­ni­schen Fra­gen der Quo­tie­rung sind in der Tat enorm komplex. 

    S. auch die­sen Konferenzbericht:
    http://​www​.welt​.de/​w​i​r​t​s​c​h​a​f​t​/​a​r​t​i​c​l​e​124567579​/​T​o​p​m​a​n​a​g​e​r​-​w​e​h​r​e​n​-​s​i​c​h​-​g​e​g​e​n​-​F​r​a​u​e​n​q​u​o​t​e​.​h​tml

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