Einige Anmerkungen dazu in der GmbH-Rundschau 2/2014: „GmbHR im Blickpunkt”. — Ergänzung (nach einem Leserhinweis): Die Einschätzung, die Frauenquote sei kein GmbH-Thema, könnte voreilig sein. Zwar will der Koalitionsvertrag nur die Aufsichtsräte „von voll mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen” der Quotengesetzgebung unterziehen. An anderer Stelle spricht der Koalitionsvertrag von „börsennotierten oder mitbestimmungspflichtigen Unternehmen”, die sich Quotenziele zu stecken hätten. Ob die Kriterien (MitbestG / Börsennotierung) kumulativ oder alternativ gelten sollen, ist also durchaus offen.
Zu den „und” /„oder” Wendungen folgende Anmerkung, die u.a. auf Erkenntnissen aus der DAI-Konferenz zum Koalitionsvertrag KV)am 6.2.2014 beruhen:
Ich denke, dass mit der Formulierung im KV durchaus zwei verschiedene Regelungen angestrebt werden:
*Nur bei „voll” mitbestimmungspflichtigen (gemeint wohl paritätische Mitbest) und zugleich börsennotierten UN soll die gesetzliche 30%-Quote gelten (unklar, ob jeweils für beide Bänke oder insgesamt). Nur für diesen Fall sieht der KV als Sanktion für eine Verfehlung der Quote das „frei bleiben” der „Stühle vor, was sich arg mit § 104 Abs. 2, 3 AktG reibt — was die Notwendigkeit einer Folgeanpassung aufwirft, wenn die Sanktion wirklich „hart” gemeint ist.
*Dagegen erfassen die gesetzlichen Pflichten zur Festlegung verbindlicher Zielgrößen für VS, AR und „oberste Management-Ebene”(was ist das eigentlich? Wer definiert das?)auch Unternehmen, die kumulativ (a)irgendwie mitbestimmungspflichtign (auch DrittelBetG?!) und (b) börsennotiert sind. Nette Fragen sind dabei: Was ist die mindestens festzulegende Zielgröße — genügen bspw. schon 10% oder müssen die Quoten ambitioniert und progressiv gegenüber dem jeweiligen IST-Zustand sein?. Was meint eigentlich verbindliche Zielgröße und welche Sanktion soll es bei Nichtbefolgung geben? Wer in der AG kann überhaupt verbindlich Ziele für die Zusammensetzung des AR festlegen — nur die HV oder der AR selbst analog DCGK? UND: Für welche Bank sollen die Ziele festgelegt werden müssen?
Ich bin sicher, es lassen sich noch zahlreiche weitere technische Fragen finden, zum Beispiel noch diese: Könnten es „voll” mitbest Unternehmen durch vorzeitige Wiederbestellungen in 2014/2015 erreichen, dass sie dann erst weit nach 2016 unter die gesetzliche Quotenregelung fallen, da sie ja dann nicht schon in 2016 „neu” besetzen müssten?
In der zweiten Alternative muss es natürlich korrekt „oder” statt „und” wie folgt heißen:
„Unternehmen, die kumulativ (a)irgendwie mitbestimmungspflichtigen (auch DrittelBetG?!) oder (b) börsennotiert sind…”
Ja,es werden zwei verschiedene Regelungen angestrebt, wie zu hören ist. Die rechtstechnischen Fragen der Quotierung sind in der Tat enorm komplex.
S. auch diesen Konferenzbericht:
http://www.welt.de/wirtschaft/article124567579/Topmanager-wehren-sich-gegen-Frauenquote.html