Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Inter­net­dienste der öffent­li­chen Hand sind durch­weg sper­ri­ger zu bedie­nen als bei Pri­vat­un­ter­neh­men. Das weiß der Steu­er­zah­ler („Els­ter”) und das hat auch ein Nut­zer der Insol­venz­be­kannt­ma­chun­gen erfah­ren müs­sen. Er war auf der Hut, ver­suchte die dro­hende Pleite der Schuld­ne­rin zu ver­fol­gen. Dazu kon­trol­lierte er regel­mä­ßig das offi­zi­elle Inter­net­por­tal www​.insol​venz​be​kannt​ma​chun​gen​.de. Um alles rich­tig zu machen, gab er den Vor- und Zuna­men ein: es kam stets eine Fehl­an­zeige. Doch in Wirk­lich­keit lief bereits ein Insol­venz­ver­fah­ren (Rest­schuld­be­frei­ung), in dem des­halb eine wich­tige Frist ver­säumt wurde. Der Fall lan­dete beim BGH (IX ZB 229/11 v. 10.10.2013), der sich die Such­maske wie folgt vornahm: 

Die Gläu­bi­ge­rin hat unver­schul­det die Frist ver­säumt, weil sie auf­grund der irre­füh­ren­den Gestal­tung der Abfra­ge­maske des Por­tals nicht erken­nen konnte, dass sie nur den Fami­li­en­na­men des Schuld­ners ein­ge­ben durfte, um voll­stän­dige Ergeb­nisse zu erzie­len. … Das ent­spre­chende Feld ist mit Firma bzw. Name des Schuld­ners” gekenn­zeich­net. Dass inso­weit unter dem Namen des Schuld­ners bei natür­li­chen Per­so­nen nur der Fami­li­en­name gemeint ist, erschließt sich hier­aus nicht. Ein auf eine sorg­fäl­tige Recher­che bedach­ter Recht­su­chen­der wird des­halb stets ver­su­chen, den Namen mög­lichst voll­stän­dig ein­schließ­lich des Vor­na­mens ein­zu­ge­ben, um die best­mög­li­chen Such­ergeb­nisse zu erzie­len. … Gestal­tet der Gläu­bi­ger seine Suche aber so, wie es nach dem äuße­ren Erschei­nungs­bilde der Such­maske ange­bracht erscheint, läuft er Gefahr, gar keine oder nur unvoll­stän­dige Ver­öf­fent­li­chun­gen zu bekommen. 

In der Such­maske heißt es zwar unter­halb der Beschrei­bung der Such­kri­te­rien und Hin­wei­sen auf die Unter­schiede zwi­schen Detail­Su­che” und Unein­ge­schränkte Suche” in einem wei­te­ren Block, dass bei der Detail­Su­che der Sitz des Insol­venz­ge­richts und min­des­tens eine der fol­gen­den Anga­ben: Fami­li­en­name, Firma, Sitz oder Wohn­sitz des Schuld­ners, Akten­zei­chen des Insol­venz­ge­richts oder das Regis­ter­ge­richt, die Regis­ter­art und die Regis­ter­num­mer” gemacht wer­den müs­sen. Dar­auf, dass die zusätz­li­che Ver­wen­dung des Vor­na­mens neben dem Fami­li­en­na­men zu feh­ler­haf­ten und/​oder unvoll­stän­di­gen Such­ergeb­nis­sen führt, wird aber nicht hin­ge­wie­sen. Viel­mehr soll es sich wie­derum nur um Min­destan­ga­ben” han­deln, die nicht aus­schlie­ßen, dass zusätz­li­che Anga­ben gemacht wer­den. Der gesam­ten Seite ist damit nicht ein­deu­tig zu ent­neh­men, dass bei den Such­kri­te­rien aus­schließ­lich der Fami­li­en­name ver­wen­det wer­den darf, damit kor­rekte Such­ergeb­nisse erzielt wer­den. … Der Umstand, dass die Gläu­bi­ge­rin den Beschluss nicht gefun­den hat, ist mit­hin nicht auf deren feh­ler­hafte Ein­gabe, son­dern die nicht erkenn­ba­ren Unzu­läng­lich­kei­ten der Such­maske zurückzuführen. 

Dies darf dem Recht­su­chen­den aber nicht zum Nach­teil gerei­chen. Die Such­maske muss so gestal­tet sein, dass sie ohne einen über­mä­ßi­gen Auf­wand einen ver­läss­li­chen und ein­fach zu hand­ha­ben­den Zugang zu den Ver­öf­fent­li­chun­gen des Insol­venz­ge­richts ermög­licht.”

(Her­vor­he­bun­gen von mir).

Ein Kommentar

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .