Internetdienste der öffentlichen Hand sind durchweg sperriger zu bedienen als bei Privatunternehmen. Das weiß der Steuerzahler („Elster”) und das hat auch ein Nutzer der Insolvenzbekanntmachungen erfahren müssen. Er war auf der Hut, versuchte die drohende Pleite der Schuldnerin zu verfolgen. Dazu kontrollierte er regelmäßig das offizielle Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Um alles richtig zu machen, gab er den Vor- und Zunamen ein: es kam stets eine Fehlanzeige. Doch in Wirklichkeit lief bereits ein Insolvenzverfahren (Restschuldbefreiung), in dem deshalb eine wichtige Frist versäumt wurde. Der Fall landete beim BGH (IX ZB 229/11 v. 10.10.2013), der sich die Suchmaske wie folgt vornahm:
„Die Gläubigerin hat unverschuldet die Frist versäumt, weil sie aufgrund der irreführenden Gestaltung der Abfragemaske des Portals nicht erkennen konnte, dass sie nur den Familiennamen des Schuldners eingeben durfte, um vollständige Ergebnisse zu erzielen. … Das entsprechende Feld ist mit „Firma bzw. Name des Schuldners” gekennzeichnet. Dass insoweit unter dem Namen des Schuldners bei natürlichen Personen nur der Familienname gemeint ist, erschließt sich hieraus nicht. Ein auf eine sorgfältige Recherche bedachter Rechtsuchender wird deshalb stets versuchen, den Namen möglichst vollständig einschließlich des Vornamens einzugeben, um die bestmöglichen Suchergebnisse zu erzielen. … Gestaltet der Gläubiger seine Suche aber so, wie es nach dem äußeren Erscheinungsbilde der Suchmaske angebracht erscheint, läuft er Gefahr, gar keine oder nur unvollständige Veröffentlichungen zu bekommen.
In der Suchmaske heißt es zwar unterhalb der Beschreibung der Suchkriterien und Hinweisen auf die Unterschiede zwischen „DetailSuche” und „Uneingeschränkte Suche” in einem weiteren Block, dass bei der DetailSuche der Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben: „Familienname, Firma, Sitz oder Wohnsitz des Schuldners, Aktenzeichen des Insolvenzgerichts oder das Registergericht, die Registerart und die Registernummer” gemacht werden müssen. Darauf, dass die zusätzliche Verwendung des Vornamens neben dem Familiennamen zu fehlerhaften und/oder unvollständigen Suchergebnissen führt, wird aber nicht hingewiesen. Vielmehr soll es sich wiederum nur um „Mindestangaben” handeln, die nicht ausschließen, dass zusätzliche Angaben gemacht werden. Der gesamten Seite ist damit nicht eindeutig zu entnehmen, dass bei den Suchkriterien ausschließlich der Familienname verwendet werden darf, damit korrekte Suchergebnisse erzielt werden. … Der Umstand, dass die Gläubigerin den Beschluss nicht gefunden hat, ist mithin nicht auf deren fehlerhafte Eingabe, sondern die nicht erkennbaren Unzulänglichkeiten der Suchmaske zurückzuführen.
Dies darf dem Rechtsuchenden aber nicht zum Nachteil gereichen. Die Suchmaske muss so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermöglicht.”
(Hervorhebungen von mir).
Oh, jetzt habe auch ich was gelernt. Nur Familiennamen eingeben.…