Art. 2 § 3 FMStG: Gesetzliche Kapitalerhöhung
„(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. …
(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. …
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.”
Art. 1 § 10 Abs. 2 FMStG (Vergütung etc):
„Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung .… Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an
1. die geschäftspolitische Ausrichtung, bei Kreditinstituten insbesondere die Versorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Krediten, und die Nachhaltigkeit des verfolgten Geschäftsmodells,
2. die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
3. die Vergütung ihrer Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen.”
Not kennt kein Gebot, vor allem nicht die Kapital‑, Transparenz- und Übernahmerichtlinien der EU und die Rechtsprechung des EuGH zu Staatsbeteiligungen. Hier zeigt sich im rechtlichen Raum, was im politischen Raum seit dem Krisenmanagement intensiv diskutiert wird: mitgliedsstaatliches Handeln geht — jedenfalls in der aktuellen Praxis — vor.
Ich weiß ja, dass Düsseldorfer viel Wert auf Umgangsformen legen. Nach meinem gestrigen hier nun noch ein zweiter ungefragter Hinweis an den Gastgeber dieses Blogs.
Blogossary:
A hat tip is an acknowledgement to someone (or a website) for bringing something to the blogger’s attention.