Die Notstandsgesetzgebung in der Finanzkrise (FMStG)

Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung eines Maß­nah­men­pa­kets zur Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes (Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­ge­setz — FMStG)

Art. 2 § 3 FMStG: Gesetz­li­che Kapitalerhöhung

(1) Der Vor­stand eines als Akti­en­ge­sell­schaft ver­fass­ten Unter­neh­mens des Finanz­sek­tors ist bis zum 31. Dezem­ber 2009 ermäch­tigt, das Grund­ka­pi­tal bis zu 50 vom Hun­dert des Grund­ka­pi­tals, das zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens die­ses Geset­zes vor­han­den ist, durch Aus­gabe neuer Aktien gegen Ein­la­gen an den Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­fonds (Fonds) zu erhöhen. …

(2) Die Erhö­hung des Grund­ka­pi­tals bedarf nicht der Zustim­mung der Hauptversammlung. …

(3) Das Bezugs­recht der Aktio­näre ist ausgeschlossen.”

Art. 1 § 10 Abs. 2 FMStG (Ver­gü­tung etc):

Die Bun­des­re­gie­rung kann durch Rechts­ver­ord­nung .… Bestim­mun­gen erlas­sen über die von den begüns­tig­ten Unter­neh­men des Finanz­sek­tors zu erfül­len­den Anfor­de­run­gen an 
1. die geschäfts­po­li­ti­sche Aus­rich­tung, bei Kre­dit­in­sti­tu­ten ins­be­son­dere die Ver­sor­gung klei­ner und mitt­le­rer Unter­neh­men mit Kre­di­ten, und die Nach­hal­tig­keit des ver­folg­ten Geschäftsmodells,
2. die Ver­wen­dung der auf­ge­nom­me­nen Mittel,
3. die Ver­gü­tung ihrer Organe, Ange­stell­ten und wesent­li­chen Erfüllungsgehilfen.”

Not kennt kein Gebot, vor allem nicht die Kapital‑, Trans­pa­renz- und Über­nah­me­richt­li­nien der EU und die Recht­spre­chung des EuGH zu Staats­be­tei­li­gun­gen. Hier zeigt sich im recht­li­chen Raum, was im poli­ti­schen Raum seit dem Kri­sen­ma­nage­ment inten­siv dis­ku­tiert wird: mit­glieds­staat­li­ches Han­deln geht — jeden­falls in der aktu­el­len Pra­xis — vor.

Ein Kommentar

  1. Ich weiß ja, dass Düs­sel­dor­fer viel Wert auf Umgangs­for­men legen. Nach mei­nem gest­ri­gen hier nun noch ein zwei­ter unge­frag­ter Hin­weis an den Gast­ge­ber die­ses Blogs. 

    Blo­gossary:

    A hat tip is an ack­now­led­ge­ment to someone (or a web­site) for brin­ging some­thing to the blogger’s attention.

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