A ist Mitglied im Verein B, der wiederum Mitglied im Verein C ist. A nimmt an einem Wettbewerb teil, den B und C veranstalten. Er verstößt gegen eine Regel, die C für die Teilnahme vorgesehen hat. Kann B den A vereinsdisziplinarisch belangen (hier: Zwangsabstieg aus der Regionalliga)? — Der BGH (II. Zivilsenat) sagt: nein.
„Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe darf verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei muss die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehlt in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen geht.“ (Pressemitteilung v. 20.9.2016).
In Vereinsverband ist demnach nicht eine Gesamt‑, sondern eine Einzelbetrachtung anzustellen. „Regeln eines übergeordneten Verbands … gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins … in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.“ Ob ein bloßer Verweis auf die Satzung des „übergeordneten“ Vereins genügt hätte, bleibt offen.
Der BGH hat selten Gelegenheit, wichtige Fragen des Vereinsrechts zu klären. Ob er eine solche auch einmal zum Thema „Rechtsformverfehlung“ erhält?
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