Im Amtsblatt der Europäischen Union v. 9.3.2007 ist veröffentlicht die „Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.” Hinter diesem monströsen Titel verbirgt sich eine im sog. Lamfalussy-Verfahren ergangene europäische Normsetzung. Sie betrifft Einzelheiten der Transparenzanforderungen für börsennotierte Gesellschaften in der EU.
Wer wissen will, wie die „vorgeschriebenen Informationen” (Finanzberichte etc) tatsächlich publiziert bzw. verbreitet werden sollen, ist auch nach Lektüre von Art. 12 („Mindeststandards”) der neuen Richtlinie nicht klüger. Die Berichte sind „den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln” und „auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht”. Immerhin: Die Finanzberichte müssen „den Medien” nicht im Volltext übermittelt werden, sondern es reicht die Ankündigung und der Hinweis auf die „Webseite … auf der die Dokumente abrufbar sind”. Dem entsprechen die §§ 37v/w/x I 2 WpHG i.d.F. durch das TUG. S. diese Übersicht hier.
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