Durchführungsrichtlinie der Kommission zur Transparenz-RL

Im Amts­blatt der Euro­päi­schen Union v. 9.3.2007 ist ver­öf­fent­licht die Richt­li­nie 2007/14/EG der Kom­mis­sion mit Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen zu bestimm­ten Vor­schrif­ten der Richt­li­nie 2004/109/EG zur Har­mo­ni­sie­rung der Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen in Bezug auf Infor­ma­tio­nen über Emit­ten­ten, deren Wert­pa­piere zum Han­del an einem gere­gel­ten Markt zuge­las­sen sind.” Hin­ter die­sem mons­trö­sen Titel ver­birgt sich eine im sog. Lam­fa­lussy-Ver­fah­ren ergan­gene euro­päi­sche Norm­set­zung. Sie betrifft Ein­zel­hei­ten der Trans­pa­renz­an­for­de­run­gen für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten in der EU

Wer wis­sen will, wie die vor­ge­schrie­be­nen Infor­ma­tio­nen” (Finanz­be­richte etc) tat­säch­lich publi­ziert bzw. ver­brei­tet wer­den sol­len, ist auch nach Lek­türe von Art. 12 („Min­dest­stan­dards”) der neuen Richt­li­nie nicht klü­ger. Die Berichte sind den Medien in ihrer Gesamt­heit zu über­mit­teln” und auf eine Art und Weise zu ver­brei­ten, die den größt­mög­li­chen öffent­li­chen Zugang des Anle­ger­pu­bli­kums zu ihnen ermög­licht”. Immer­hin: Die Finanz­be­richte müs­sen den Medien” nicht im Voll­text über­mit­telt wer­den, son­dern es reicht die Ankün­di­gung und der Hin­weis auf die Web­seite … auf der die Doku­mente abruf­bar sind”. Dem ent­spre­chen die §§ 37v/​w/​x I 2 WpHG i.d.F. durch das TUG. S. diese Über­sicht hier.

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