Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist jetzt auch der — von Anfang an zutreffenden — Meinung, dass der Erwerb eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft (s. § 71 AktG) nicht den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unterliegt. Das frühere „diesbezügliche Merkblatt” mit der gegenteiligen Behördenauffassung habe keine Gültigkeit mehr. Dann wäre das ja geklärt.
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