Erwerb eigener Aktien: BaFin ändert Verwaltungspraxis

Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht ist jetzt auch der — von Anfang an zutref­fen­den — Mei­nung, dass der Erwerb eige­ner Aktien durch eine Akti­en­ge­sell­schaft (s. § 71 AktG) nicht den Vor­schrif­ten des Wert­pa­pie­rer­werbs- und Über­nah­me­ge­set­zes unter­liegt. Das frü­here dies­be­züg­li­che Merk­blatt” mit der gegen­tei­li­gen Behör­den­auf­fas­sung habe keine Gül­tig­keit mehr. Dann wäre das ja geklärt. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .