Die innoventif Limited (Sitz in Birmingham) wollte im April 2004 ihre Zweigniederlassung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eintragen lassen (§ 13g HGB). Die Eintragung beinhaltet u.a. den „Gegenstand des Unternehmens” (§ 13g Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 GmbHG). Die Eintragung ist im Bundesanzeiger und in einem anderen Blatt bekanntzumachen (§ 10 Abs. 1 HGB).
Wo liegt das Problem? Nun, der Geschäftszweck der Limited ist in Nummer 3 des Errichtungsakts (Memorandum of Association) unter der Überschrift „The objects of which the Company is established are“ beschrieben. Diese Nummer 3 enthält 23 Punkte von A bis W und füllt mehrere Seiten. Und die Veröffentlichung eines so umfangreichen Textes kostet richtig Geld. Das AG Berlin-Charlottenburg setzte einen Kostenvorschuss von 3 000 € fest (§ 8 KostO).
Dagegen beschwerte sich die Limited beim LG Berlin, das sich an den EuGH wandte. Der EuGH antwortet mit Urteil v. 1.6.2006 (Rechtssache C‑453/04): „Die Artikel 43 EG und 48 EG stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.”
Künftig dürften übrigens derart horrible Summen für die Bekanntmachung einer Registereintragung nicht mehr erhoben werden, denn diese Bekanntmachung soll nach der Neufassung von § 10 HGB durch das EHUG ab 2007 in einem „elektronischen Informations- und Kommunikationsmedium” erfolgen.
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