EuGH: Kostenvorschuss bei Limited-Zweigniederlassung in Ordnung

Die inno­ven­tif Limi­ted (Sitz in Bir­ming­ham) wollte im April 2004 ihre Zweig­nie­der­las­sung in das Han­dels­re­gis­ter bei dem Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg ein­tra­gen las­sen (§ 13g HGB). Die Ein­tra­gung beinhal­tet u.a. den Gegen­stand des Unter­neh­mens” (§ 13g Abs. 3 iVm § 10 Abs. 1 GmbHG). Die Ein­tra­gung ist im Bun­des­an­zei­ger und in einem ande­ren Blatt bekannt­zu­ma­chen (§ 10 Abs. 1 HGB). 

Wo liegt das Pro­blem? Nun, der Geschäfts­zweck der Limi­ted ist in Num­mer 3 des Errich­tungs­akts (Memo­ran­dum of Asso­cia­tion) unter der Über­schrift The objects of which the Com­pany is estab­lis­hed are“ beschrie­ben. Diese Num­mer 3 ent­hält 23 Punkte von A bis W und füllt meh­rere Sei­ten. Und die Ver­öf­fent­li­chung eines so umfang­rei­chen Tex­tes kos­tet rich­tig Geld. Das AG Ber­lin-Char­lot­ten­burg setzte einen Kos­ten­vor­schuss von 3 000 € fest (§ 8 KostO). 

Dage­gen beschwerte sich die Limi­ted beim LG Ber­lin, das sich an den EuGH wandte. Der EuGH ant­wor­tet mit Urteil v. 1.6.2006 (Rechts­sa­che C‑453/04): Die Arti­kel 43 EG und 48 EG ste­hen der Rege­lung eines Mit­glied­staats nicht ent­ge­gen, nach der die Ein­tra­gung der Zweig­nie­der­las­sung einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung mit Sitz in einem ande­ren Mit­glied­staat in das Han­dels­re­gis­ter von der Zah­lung eines Vor­schus­ses auf die zu erwar­ten­den Kos­ten der Ver­öf­fent­li­chung des Geschäfts­ge­gen­stands der Gesell­schaft, wie er in ihrem Errich­tungs­akt nie­der­ge­legt ist, abhän­gig gemacht wird.” 

Künf­tig dürf­ten übri­gens der­art hor­ri­ble Sum­men für die Bekannt­ma­chung einer Regis­ter­ein­tra­gung nicht mehr erho­ben wer­den, denn diese Bekannt­ma­chung soll nach der Neu­fas­sung von § 10 HGB durch das EHUG ab 2007 in einem elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­me­dium” erfol­gen.




 

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