„Aufgrund der Größe der Gesellschaft haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, alle Möglichkeiten zur Vereinfachung und Kostenersparnis auszunutzen, dazu gehört auch die Nicht-Bearbeitung der Erklärung zum Corporate Governance Kodex.” So die MWG Biotech AG auf ihrer Investor-Relation-Seite.
Das LG München I (Urteil v. 31.1.2008, 5 HK O 15082/07) hat den Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung deshalb für nichtig erklärt:
„§ 161 Satz 1 AktG statuiert ausdrücklich die Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung, was nicht geschah. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Erklärung der Sache nach dergestalt abgegeben zu haben, dass der Vorstand – wie auch der Aufsichtsrat – die Empfehlungen nicht befolgen. Dies ist nicht genügend, um den Anforderungen von § 161 AktG gerecht zu werden. Gerade wenn die Empfehlungen der Regierungskommission an Deutscher Corporate Governance Kodex nicht eingehalten werden, schreibt § 161 AktG Angaben dazu vor, welche Empfehlungen dies sind, an die sich eine börsennotierte Aktiengesellschaft wie die Beklagte nicht hält. Nur durch die Beschreibung im Einzelnen wird die mit dem Gesetz bezweckte Transparenz in Richtung auf die Aktionäre sowie die Kapitalmarktteilnehmer erreicht. Zudem kann der Nichtabgabe der Erklärung nicht entnommen werden, ob die Empfehlungen eingehalten wurden, ob davon teilweise abgewichen wird oder ob sie überhaupt nicht beachtet wurden.”
Wieso die Nichterklärung derart strenge Folgen zeitigen soll, ist schwer verständlich. Handelt es sich wirklich „eindeutig um einen schwerwiegenden Gesetzesverstoß” (so das Landgericht im Obersatz, den es für die Anfechtbarkeit der Entlastung bildet)?
Möglich und rechtlich sanktionslos ist jedenfalls die Erklärung einer generellen Ablehnung (Lutter im KölnerKommAktG, 3. Aufl , 2006, § 161 Rn. 50).
Übrigens: eine Verletzung des Deutschen Corporate Governance Kodex kann die Anfechtung nicht begründen (LG München I, Az.: 5HK O 10614/07 – „Piech”).
Das Urteil des LG München in Sachen MWG Biotech muss man im Gesamtzusammenhang der Vorgänge bei der Übernahme der Gesellschaft durch die Eurofins sehen.
Hierzu genügt ein Blick in das SdK Schwarzbuch.
Leider wird auch bei der Diskussion über das Thema der Anfechtungsklagen zunehmend ausgeblendet, um welche Sachverhalte es bei den Klagen überhaupt geht.