Gesellschafterliste nach dem MoMiG: von wem kommt die Mitteilung und reicht sie aus?

Seit Inkraft­tre­ten des MoMiG am 1.11.2008 gibt es eine neu kon­zi­pierte Liste der Gesell­schaf­ter” (§ 40 GmbHG). Diese im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­mene Gesell­schafter­liste legi­ti­miert die dort notier­ten Per­so­nen gegen­über der GmbH (§ 16 I GmbHG). Sie bil­det zudem die Grund­lage für den gut­gläu­bi­gen Erwerb eines Geschäfts­an­teils (§ 16 III GmbHG). Daher ist es sehr wich­tig, wie jemand auf die Liste kommt oder von ihr gestri­chen wird. Das Gesetz spricht lapi­dar von Mit­tei­lung und Nach­weis”. Auf wes­sen Mit­tei­lung hin die Ände­rung der Liste erfolgt, ist unbestimmt. 

Bei der Aus­lands­be­ur­kun­dung einer Anteils­über­tra­gung ist der deut­sche Notar nicht betei­ligt (und der aus­län­di­sche Notar jeden­falls nicht ein­rei­chungs­pflicht nach § 40 II GmbHG), so dass die Füh­rung der Liste den Geschäfts­füh­rern obliegt (§ 40 I GmbHG). Wenn nun der Erwer­ber bei der Geschäfts­lei­tung vor­stel­lig wird (= Mit­tei­lung) und das Doku­ment des Base­ler Notars prä­sen­tie­rend (= Nach­weis) seine Auf­nahme in die Liste (und Strei­chung des Ver­äu­ße­rers) begehrt – was tun? Ich meine, es geht nicht an, dass jemand als Gesell­schaf­ter gestri­chen wird, ohne dass er dazu wenigs­tens gehört wurde. Die Mit­tei­lung allein durch den prä­sum­ti­ven Neu­ge­sell­schaf­ter reicht nicht, der ein­ge­tra­gene Alt­ge­sell­schaf­ter muss wenigs­tens soweit betei­ligt wer­den, dass er Gegen­vor­stel­lung erhe­ben kann (etwa: die auf­schie­bende Bedin­gung der Kauf­preis­zah­lung ist nicht ein­ge­tre­ten). Letzt­lich läuft es auf ein for­mel­les Kon­sens­prin­zip hin­aus, wie aus der Grund­buch­ein­tra­gung bekannt: Eine Ver­än­de­rung der Liste auf Mit­tei­lung erfolgt nur, wenn der­je­nige sie bewil­ligt, des­sen Recht davon betrof­fen ist.

Wollte man eine ein­sei­tige Mit­tei­lung genü­gen las­sen und nur auf den Nach­weis” set­zen, so wäre der Geschäfts­füh­rer die ärmste Per­son in die­sem Spiel. Er müsste Exper­ti­sen über ihm vor­ge­legte Schrift­stü­cke ein­ho­len und wüsste am Ende doch nicht, was er tun soll. Die Auf­gabe des Geschäfts­füh­rers ist frei­lich die Lei­tung der Gesell­schaft und nicht die Betei­li­gungs­ver­wal­tung der Gesell­schaf­ter. Daher wird er bei wider­sprüch­li­chen Mit­tei­lun­gen bzw. unkla­ren Sach­ver­hal­ten das Ver­fah­ren der Lis­ten­re­vi­sion aus­set­zen und den Aus­gang des Prä­ten­den­ten­streits abwar­ten dürfen. 

Für die M&A‑Praxis bedeu­tet das: Nicht nur die Zeit­lü­cke zwi­schen Trans­ak­tion und Auf­nahme in die Liste (abge­mil­dert durch § 162 GmbHG) ist im Hin­blick auf Beschlüsse nach der Ver­äu­ße­rung zu beach­ten, son­dern vor­her noch das kaum hin­rei­chend aus­ge­ar­bei­tete Sys­tem von Mit­tei­lung und Nach­weis”. Es emp­fiehlt sich, eine gemein­same Mit­tei­lung durch Erwer­ber und Ver­äu­ße­rer unter­zeich­nen zu las­sen, um dem for­mel­len Kon­sens­prin­zip zu genügen.

3 Kommentare

  1. Der im Bei­trag geschil­derte Fall liegt in einem von mir auf Ver­käu­fer­seite betreu­ten Unter­neh­mens­ver­kauf vor.

    Das zustän­dige Regis­ter­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg teilte mir münd­lich mit, dass es die Mit­tei­lung durch den Geschäfts­füh­rer unter Bei­fü­gung des beur­kun­de­ten Kauf- und Abtre­tungs­ver­tra­ges als aus­rei­chend ansieht.

  2. Dass das Regis­ter­ge­richt die Ein­rei­chung durch den GFüh­rer akzep­tiert ist nicht die Frage — son­dern wer dem GFüh­rer iSv § 40 I GmbHG die Mit­tei­lung macht. Im Nor­mal­fall wird das ein­ver­ständ­lich von Erwer­ber und Ver­äu­ße­rer gehand­habt, doch was ist, wenn sich diese Par­teien nicht mehr grün sind?

  3. Dann stim­men wir inso­weit überein. 

    Ihre Pro­blem­stel­lung lau­tet also: Wel­che Hand­lungs­pflich­ten tref­fen einen Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft, bei der sich die Par­teien eines im Aus­land beur­kun­de­ten Unter­neh­mens­kauf-und abtre­tungs­ver­trag über die Wirk­sam­keit der Über­tra­gung der Anteile streiten?

    Ich denke, Sie stim­men mit mir über­ein, dass ein blo­ßes unsub­stan­ti­ier­tes Bestrei­ten der Wirk­sam­keit der Anteils­über­tra­gung den Geschäfts­füh­rer nicht von sei­nen Hand­lungs­pflich­ten befreit. Auf der ande­ren Seite wird man bei ernst­haf­ten Zwei­feln an der Wirk­sam­keit von dem Geschäfts­füh­rer ver­lan­gen kön­nen, dass er die Mit­tei­lung unterläßt. 

    Der Geschäfts­füh­rer wird mit­hin nicht umhin kom­men, sich hier eine Mei­nung zu bil­den. Hat er hierzu nicht den juris­ti­schen Sach­ver­stand wird er Rechts­rat ein­ho­len müssen. 

    Was pas­siert übri­gens, wenn der Geschäfts­füh­rer die Mit­tei­lung bei unsub­stan­ti­ier­ten Bestrei­ten uner­läßt. In die­sem Fall zeigt die betrof­fene Par­tei die Ände­rung der Gesell­schafter­liste dem Han­dels­re­gis­ter unter Bei­fü­gung des Nach­wei­ses an. Das Han­dels­re­gis­ter for­dert dann den Geschäfts­füh­rer unter Andro­hung eines Zwangs­gel­des auf, die Mit­tei­lung vorzunehmen.

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