Gesellschaftsrecht im Koalitionsvertrag 2021

Wir schaf­fen die Vor­aus­set­zun­gen für flä­chen­de­ckende One Stop Shops“, also Anlauf­stel­len für Grün­dungs­be­ra­tung, ‑för­de­rung und ‑anmel­dung. Ziel ist es, Unter­neh­mens­grün­dun­gen inner­halb von 24 Stun­den zu ermög­li­chen. (S. 30)

Für Unter­neh­men mit gebun­de­nem Ver­mö­gen wol­len wir eine neue geeig­nete Rechts­grund­lage schaf­fen, die Steu­er­spar­kon­struk­tio­nen aus­schließt. (S. 30).

Die Bun­des­re­gie­rung wird sich dafür ein­set­zen, dass die Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung wei­ter­ent­wi­ckelt wird, sodass es nicht mehr zur voll­stän­di­gen Mit­be­stim­mungs­ver­mei­dung beim Zuwachs von SE-Gesell­schaf­ten kom­men kann (Ein­frier­ef­fekt). Wir wer­den die Kon­zern­zu­rech­nung aus dem Mit­be­stim­mungs­ge­setz auf das Drit­tel­be­tei­li­gungs­ge­setz
über­tra­gen, sofern fak­tisch eine echte Beherr­schung vorliegt.

Wir erleich­tern die Grün­dung von Gesell­schaf­ten, indem wir die Digi­ta­li­sie­rung des Gesell­schafts­rechts vor­an­trei­ben und Beur­kun­dun­gen per Video­kom­mu­ni­ka­tion auch bei Grün­dun­gen mit Sach­ein­lage und wei­te­ren Beschlüs­sen erlau­ben. (S. 111)

Wir ermög­li­chen dau­er­haft Online-Haupt­ver­samm­lun­gen und wah­ren dabei die Aktio­närs­rechte unein­ge­schränkt. (S. 112)

Wir wer­den Bör­sen­gänge und Kapi­tal­erhö­hun­gen sowie Aktien mit unter­schied­li­chen Stimm­rech­ten (Dual Class Shares) in Deutsch­land gerade auch für Wachs­tums­un­ter­neh­men und KMUs erleich­tern. (S. 169)

Wir (wer­den) die Mög­lich­keit zur Emis­sion elek­tro­ni­scher Wert­pa­piere auch auf Aktien aus­wei­ten. (S. 172).

(Wört­li­che Zitate, Her­vor­he­bun­gen v. mir, hier der Koali­ti­ons­ver­trag 2021)

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