Gesetzgebung im Unternehmensrecht 2005 – 2009

Eine zufrie­dene Bilanz zieht die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin. In der Tat war eini­ges gebo­ten, wie die nach­fol­gende Zusam­men­stel­lung der gesellschafts‑, han­dels- und bilanz­recht­li­chen Legis­la­tur zeigt (Quelle: BMJ).

  • Am 5. August 2009 ist das Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­ver­gü­tung in Kraft getre­ten. Die Finanz­markt­krise hat gezeigt, dass in vie­len Unter­neh­men zu stark auf das Errei­chen kurz­fris­ti­ger Para­me­ter und zu wenig auf das lang­fris­tige Wohl­erge­hen des Unter­neh­mens geach­tet wurde. Die Neu­re­ge­lung sorgt bei der Mana­ger­ver­gü­tung für lang­fris­tige Ver­hal­tens­an­reize und stellt sicher, dass auch in Vor­stands­eta­gen mit Augen­maß ver­gü­tet wird. Auch ist es künf­tig leich­ter mög­lich, Gehäl­ter bei einer Ver­schlech­te­rung der Lage des Unter­neh­mens zu kür­zen. (Mehr)
  • Das Gesetz zur Umset­zung der Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG) passt das Akti­en­recht dem Inter­net­zeit­al­ter an. Aktio­näre wer­den bes­ser infor­miert und ihnen wird die Stimm­rechts­aus­übung erleich­tert. Zusam­men mit einer Ver­ein­fa­chung des Voll­machts­stimm­rechts der Ban­ken will das Gesetz die Prä­senz von Aktio­nä­ren in der Haupt­ver­samm­lung erhö­hen. Das ARUG erschwert soge­nann­ten räu­be­ri­schen Aktio­nä­ren” das Geschäft und ent­hält zudem eine für die Pra­xis wich­tige Neu­ord­nung des Fris­ten­re­gimes im Vor­feld der Haupt­ver­samm­lung. Die wesent­li­chen Bestim­mun­gen des Geset­zes wer­den am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. (Mehr)
  • Mit dem am 29. Mai 2009 in Kraft getre­te­nen Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz wird die Wirt­schaft finan­zi­ell in erheb­li­chem Umfang ent­las­tet (ca. 2,5 Mrd. Euro pro Jahr) und das Bilanz­recht des Han­dels­ge­setz­bu­ches für den Wett­be­werb mit inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­stan­dards gestärkt. Das bewährte, kos­ten­güns­tige und ein­fa­che HGB-Bilanz­recht wird im Kern bei­be­hal­ten, aber in einer Reihe von Punk­ten moder­ni­siert und an inter­na­tio­nal gel­tende Stan­dards ange­gli­chen. Mit­tel­stän­di­sche Ein­zel­kauf­leute, die nur einen klei­nen Geschäfts­be­trieb unter­hal­ten, wer­den von der han­dels­recht­li­chen Buchführungs‑, Inven­tur- und Bilan­zie­rungs­pflicht befreit. (Mehr)
  • Das neue GmbH-Recht (MoMiG) ist seit 1. Novem­ber 2008 in Kraft. Es stärkt die GmbH im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb der Rechts­for­men und macht sie zu einer moder­nen Rechts­form für den Mit­tel­stand. Unter­neh­mens­grün­dun­gen wur­den erleich­tert und beschleu­nigt. Exis­tenz­grün­dern steht eine neue Ein­stiegs­va­ri­ante der GmbH zur Ver­fü­gung, die so genannte Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt). Anders als die nor­male GmbH kann sie mit einem Stamm­ka­pi­tal unter 25.000 Euro gegrün­det wer­den, muss aber spä­ter aus ihren Gewin­nen das Min­dest­ka­pi­tal der nor­ma­len GmbH (25.000 Euro) anspa­ren. Für unkom­pli­zierte Stan­dard­grün­dun­gen stellt das neue Gesetz Mus­ter­pro­to­kolle zur Ver­fü­gung. Ein Bün­del von Maß­nah­men erhöht die Attrak­ti­vi­tät der GmbH nicht nur in der Grün­dung, son­dern auch als wer­ben­des”, also am Markt täti­ges Unter­neh­men. (Mehr)
  • Im Zusam­men­hang mit wei­te­ren Regeln zur Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes ist am 17. Okto­ber 2008 eine Ände­rung der Insol­venz­ord­nung in Kraft getre­ten, durch die der Über­schul­dungs­be­griff geän­dert wurde, um sanie­rungs­fä­hige Unter­neh­men in der Krise zu sichern. Diese ursprüng­lich bis Ende 2010 befris­tete Rege­lung soll um drei Jahre ver­län­gert wer­den (Mehr
  • Das Gesetz über das elek­tro­ni­sche Han­dels- und Genos­sen­schafts­re­gis­ter sowie das Unter­neh­mens­re­gis­ter (EHUG) gilt seit 1. Januar 2007. Han­dels­re­gis­ter wer­den seit­dem nicht mehr in Papier­form, son­dern elek­tro­nisch geführt. Das EHUG moder­ni­siert den Umgang mit ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unter­neh­mens­da­ten grund­le­gend und ermög­licht die Nut­zung aller Vor­züge des elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehrs. Infor­ma­ti­ons­kos­ten wer­den damit gesenkt, Büro­kra­tie abge­baut und das Wirt­schafts­le­ben trans­pa­ren­ter. Mit dem elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter wurde eine zen­trale Stelle geschaf­fen, bei der alle wesent­li­chen Unter­neh­mens­da­ten gebün­delt für jeder­mann zum Abruf zur Ver­fü­gung ste­hen. (Mehr)
  • Seit dem 20. April 2007 hat sich die Mobi­li­tät für Unter­neh­men in Europa deut­lich ver­bes­sert. Das an die­sem Tag in Kraft getre­tene Zweite Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes gestat­tet es deut­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, mit Unter­neh­men aus ande­ren Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Union zu fusio­nie­ren. Ebenso kön­nen aus­län­di­sche Gesell­schaf­ten nach Deutsch­land hin­ein ver­schmol­zen wer­den. Dies erlaubt grenz­über­schrei­tende Koope­ra­tio­nen oder Umstruk­tu­rie­run­gen und kommt gerade klei­nen und mitt­le­ren Unter­neh­men zugute. (Mehr)
  • Am 18. August 2006 ist das Gesetz zur Ein­füh­rung der Euro­päi­schen Genos­sen­schaft und zur Ände­rung des Genos­sen­schafts­rechts in Kraft getre­ten. Durch diese Reform des Genos­sen­schafts­rechts wurde die Grün­dung von Genos­sen­schaf­ten nach deut­schem Recht erleich­tert und ins­be­son­dere kleine Genos­sen­schaf­ten von büro­kra­ti­schem Auf­wand ent­las­tet. Dar­über hin­aus wurde sicher­ge­stellt, dass die neue Euro­päi­sche Genos­sen­schaft (SEC) und die Genos­sen­schaft nach dem Genos­sen­schafts­recht gleich behan­delt wer­den. Schließ­lich wur­den Ideen aus der Cor­po­rate-Gover­nance-Dis­kus­sion, die im Akti­en­recht geführt wurde, auf die Genos­sen­schaf­ten über­tra­gen. (Mehr)”

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