Im Regierungsentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes ist als Art. 3 Nr. 5 folgende Ergänzung des WpHG enthalten: In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stimmrechte” die Wörter „aus ihm gehörenden Aktien” eingefügt. Mit diesen als Klarstellung bezeichneten vier Worten soll (unausgesprochen) einem Urteil des OLG Köln (6. Juni 2012, Az. 18 U 240/11) begegnet werden. Das Gericht hatte mit Blick auf § 67 Abs. 2 AktG befunden, dass jeder im Aktienregister Eingetragene die darauf entfallenden Stimmrechte nach § 21 WpHG melden muss; sonst droht ein Stimmrechtsverlust (§ 28 WpHG). Die Gegenmeinung (etwa Cahn, ILF Frankfurt) will für die Meldepflicht nicht auf die Aktienregistereintragung, sondern auf die Inhaberschaft an den Aktien abstellen. Dann wären Kreditinstitute, die für ihre Klientel eingetragen sind, nicht meldepflichtig und können die Stimmrechte (aufgrund einer Ermächtigung, § 135 Abs. 6 AktG) ausüben — wenn der sog. wahre Aktionär ordnungsgemäß gemeldet hat. Das OLG-Urteil hat zu Irritationen geführt, da die BaFin eine andere Verwaltungspraxis betreibt. Auch wurde befürchtet, dass die Handelbarkeit von Namensaktien bei herannahender Hauptversammlung leiden könnte.
Diese Kritik hat die Bundesregierung offenbar beeindruckt. Sie nutzt jetzt die Gelegenheit des mit anderen Gegenständen befassten Kleinanlegerschutzgesetzes, um die (je nach Standpunkt) Korrektur oder Klarstellung unterzubringen. Im Referentenentwurf v. Juli 2014 war der Passus noch nicht vorgesehen. Eine Folgeänderung ist für § 29 Abs. 2 WpÜG vorgesehen (Art. 5), auch dort wird festgelegt, dass es auf die Stimmrechte „aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft” ankommt.
Aus der Begründung des Regierungsentwurfs, S. 64: „Die Ergänzung stellt – ohne Änderung der materiellen Rechtslage – klar, dass für die Beurteilung der Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 1 allein Stimmrechte aus dem Meldepflichtigen gehörenden Aktien ausschlaggebend sind, d. h. das Eigentum an diesen Aktien entscheidend ist. Denn aufgrund des Eintrages in das Aktienregister erlangt ein Legitimationsaktionär kein Eigentum an den Aktien, die einem Dritten gehören. … Die Fiktionswirkung des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes wirkt, wie dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen ist, nur gegenüber der Gesellschaft.”
Was das Argumentieren mit dem Wortlaut betrifft, liegt das OLG Köln besser: „Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 21 Abs. 1 WpHG, der ausdrücklich auf die Stimmrechte abstellt.” (Rn. 62). Aber das ist müßig, wenn rechtzeitig zur HV-Saison 2015 der neue Text des § 21 WpHG im Bundesgesetzblatt steht, hat sich die Sache erledigt.
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