„Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt).” So lautet § 12 Satz 1 GmbHG seit dem 1.4.2005.
„Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger”. So lautet die übliche Klausel in den meisten GmbH-Satzungen.
Was jetzt? Ist entsprechend dem GmbHG sowohl im elektronische Bundesanzeiger als auch entsprechend der Satzung in der Print-Ausgabe der Bundesanzeigers zu veröffentlichen? Nein, so meine ich (BB 2005, 599, 600), es genügt die erstgenannte Publikation. Im Ergebnis sehen dies auch so (für Satzungsklauseln vor dem 1.4.2005) Spindler und Kramski (NZG 2005, 746, 748 ff) auf Grund einer objektiven Satzungsauslegung.
Und dazu weltexklusiv ein Zitat aus der im Dezember erscheinenden 18. Aufl. von Baumbach/Hueck, GmbHG, § 12 Rn. 6 (Fastrich): „Verweist bei Inkrafttreten der Neuregelung bestehender Gesellschaftsvertrag für Pflichtbekanntmachungen auf Bundesanzeiger als Veröffentlichungsmedium, wird dies nunmehr iS einer ausschließlichen Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zu interpretieren sein u nicht iS von S 2 neben diesem zusätzliche Veröffentlichung in der Papierausgabe des Bundesanzeigers erfordern. Sieht GesVertrag dagegen Veröffentlichung allein in Tageszeitung vor, muß nunmehr Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger als Pflichtmedium hinzu kommen; Veröffentlichung in Tageszeitung kann hier nicht entfallen; das verlangt Gfter- u Gläubigerschutz, die auf fortbestehende Satzungsregelung vertrauen dürfen.”
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