Der Handelsrechtsausschuss des DAV nimmt insgesamt zustimmend zum Regierungsentwurf eines ARUG (demnächst erste Lesung im Deutschen Bundestag) Stellung.
Der Ausschuss hält es für „ehrlicher, das Quorum für die Anfechtungsklage gegen den betreffenden eintragungsbedürftigen Beschluss vorzusehen, denn ein Ausschluss vom Freigabeverfahren wirkt im Ergebnis wie ein Ausschluss der Klagebefugnis für die Anfechtungsklage, da sich das Schicksal des angefochtenen Beschlusses im Freigabeverfahren entscheidet.” Ferner plädiert er für eine ” einheitliche Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte für Anfechtungsklagen und Freigabeverfahren, wie sie der Bundesrat vorschlägt. Bei den Landgerichten fehlt häufig die erforderliche Expertise in den aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahren.”
Zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage: „Insbesondere weisen wir noch einmal darauf hin, dass das eigentliche Problem der Sachkapitalerhöhung durch Beschluss der Hauptversammlung nicht in der Sacheinlagenprüfung, sondern in der Möglichkeit der Anfechtungsklage mit Bewertungsrüge nach § 255 Abs. 2 AktG liegt und dass es ungereimt ist, wenn künftig nur eine Minderheit von 5 % die Sacheinlagenprüfung erzwingen, aber jeder Aktionär mit einer Aktie den Beschluss wegen angeblicher Überbewertung der Sacheinlage anfechten kann.”
Vielleicht sollte man im ARUG noch die Ergänzung aufnehmen, dass die geforderte Bankgarantie beim Squeeze out auch durch eine Staatsgarantie ersetzt werden kann (lex Continental/ContiTech).