Nimmt man online in das Handelsregister Einsicht, wird eine Suchmaske auf dem Bildschirm präsentiert, die im rechten Viertel von schlichter mausgrauer Farbe ist. Wer hier an eine Designschwäche denkt, liegt falsch. Dieses Grau gibt es nur für die nach § 9 HGB Einsichtnehmenden. Intern ist das Feld mit einer Personen-Suchfunktion belegt. So lässt sich schnell feststellen, wer an welcher Gesellschaft in welcher Funktion beteiligt ist. Insbesondere die Wirtschaftsstaatsanwaltschaft nutzt diese Auskunft, um Kriminellen auf die Spur zu kommen, die mit GmbH-Stafetten und ähnlichem agieren. Und das Finanzamt nicht zu vergessen …
Eine solche Funktionalität wird es für den allgemeinen Verkehr auch nach dem neuen EHUG nicht geben. Das stimmt nachdenklich. Denn wenn man für zweifelhaft erachteten Personen selbst auf die Spur kommen könnte und mit ihnen keine oder risikoadäquate Geschäfte machte — wäre diese Hilfe zur Selbsthilfe nicht besser? So aber sind es blasse „Gründe des Datenschutzes”, die dem privaten Registernutzer einen wesentlichen Teil der Information über die Marktteilnehmer versagen.
Andere Rechtsordnungen sind weniger zimperlich. Wer wissen will, ob sein potentieller Geschäftspartner „disqualifiziert” ist, der schaue hier nach im britischen Gesellschaftsregister.
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