Hätten Sie es gewusst? Schwerpunktklausur Unternehmensrecht

In der vori­gen Woche wurde diese Auf­gabe in Düs­sel­dorf als Teil einer 5‑stündigen Klau­sur gestellt (neben je einer Auf­gabe zum euro­päi­schen Wirt­schafts­recht und zum Imma­te­ri­al­gü­ter­recht; zwei von den drei Sach­ver­hal­ten waren nach Wahl zu bearbeiten): 

A ist ein­zi­ges Vor­stands­mit­glied bei der (nicht bör­sen­no­tier­ten) X‑AG und mit 60% am Grund­ka­pi­tal betei­ligt. Neben ihm sind noch B und C mit je 20% betei­ligt. Ein Auf­sichts­rat besteht ordnungsgemäß.

1. B möchte sich über das Aus­lands­ge­schäft unter­rich­ten. Wie kann er an Infor­ma­tio­nen gelan­gen? Wie wäre die Rechts­lage, wenn es sich um eine GmbH han­deln würde?

2. B miss­fällt die Amts­füh­rung des A, der eine aus­län­di­sche Betriebs­stätte errich­ten ließ. Er meint, die Arbeits­plätze soll­ten im Inland blei­ben. Die Haupt­ver­samm­lung (HV) soll sich damit befas­sen, den Betrieb im Aus­land schlie­ßen und A abbe­ru­fen. Wäre die Ein­be­ru­fung einer HV mit die­sen Beschluss­an­trä­gen zulässig?

3. Um den Streit in der AG nicht öffent­lich zu machen, soll die HV dis­kret” statt­fin­den. Wel­che Mög­lich­keit der Ein­be­ru­fung gibt es dafür?

4. Ange­nom­men, die HV ent­zieht dem Vor­stand A das Ver­trauen. A fragt, was das für ihn bedeu­ten könnte. Er ver­weist auf die Sat­zung der AG, die lau­tet: Wäh­rend der Amts­zeit des Vor­stands ist eine Abbe­ru­fung ausgeschlossen”.

5. Ange­nom­men, auf der HV wird (for­mell ord­nungs­ge­mäß) ein sog. geneh­mig­tes Kapi­tal beschlos­sen. Dage­gen legt C Wider­spruch ein, der meint, in einer klei­nen AG mit drei Aktio­nä­ren könn­ten Kapi­tal­maß­nah­men leicht von der HV beschlos­sen wer­den, die Aus­la­ge­rung” auf die Ver­wal­tung sei unnö­tig. Er erhebt Klage, wes­halb der Regis­ter­rich­ter von der Ein­tra­gung zunächst absieht. Was kann die Gesell­schaft unternehmen?

6. Kann der Auf­sichts­rat errei­chen, dass die Errich­tung von Betrie­ben sei­ner Zustim­mung bedarf?

7. C hat noch ganz andere Vor­würfe gegen A. Er beschul­digt ihn, bei der Errich­tung des Betriebs in die eigene Tasche gewirt­schaf­tet zu haben. Der Gesell­schaft sei ein Scha­den von 1 Mio. Euro ent­stan­den. Auf der HV steht die Gel­tend­ma­chung eines Ersatz­an­spruchs zur Beschluss­fas­sung an. A stimmt dage­gen, C dafür und B ent­hält sich. Wel­ches Beschluss­ergeb­nis ver­kün­det der Ver­samm­lungs­lei­ter? Wer würde die Gesell­schaft in einem evtl. Pro­zess gegen A ver­tre­ten? Kann C auch ohne Zustim­mung der HV gegen A vorgehen?

8. Die Aktio­näre und der Vor­stand sind sich einig, dass die Y‑GmbH erwor­ben wer­den soll. Man will jedoch nicht die ohne­hin knap­pen Bar­mit­tel der Gesell­schaft hierzu nut­zen. Wel­che Mög­lich­keit hat die AG, die Geschäfts­an­teile des Allein­ge­sell­schaf­ters Y zu erwer­ben, dem in Zei­ten der Euro­krise nicht an Papier­geld gele­gen ist? Skiz­zie­ren Sie in knap­per Weise, wel­che Schritte vor­zu­neh­men sind.

2 Kommentare

  1. Die Annahme unter Frage 4. würde ent­we­der vor­aus­set­zen, dass sich A an der Abstim­mung nicht betei­ligt, was wohl recht lebens­fremd wäre, oder dass ein Stimm­ver­bot bestünde, was im Rah­men des Ver­trau­ens­ent­zugs nach § 84 Abs. 3 S. 2 AktG jedoch nicht gege­ben ist (vgl. z.B. Hüffer § 84 Rn 30 a.E.).

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