Belehrungen sind so eine Sache. Sind sie „falsch” (unvollständig, unzutreffend, ungenau), dann stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Die Hauptversammlungsorganisatoren haben den (an sich nur für § 125 Abs. 1 AktG vorgesehenen) Hinweis auf die Stimmrechtsvertretung auch in die Einberufung nach § 121 AktG aufgenommen und zuweilen mit dem Satz ergänzt, dass die Vollmacht schriftlich zu erteilen sei. Letzteres ist nicht ganz zutreffend („falsch”), da Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen auch nichtschriftlich bevollmächtigt werden konnten. Sind die in der HV gefassten Beschlüsse daher fehlerhaft? So haben es in der Tat das LG Frankfurt („Leica”; dazu hier) und das OLG Frankfurt gesehen (15.07.2008, 5 W 15/08; 19.06.2009, 5 W 6/09), anders das OLG München (3.9.2008, 7 W 1775/08). In einem gut begründeten Urteil kommt das Kammergericht Berlin (21.09.2009, 23 U 46/09) zu dem m.E. zutreffenden Befund, dass weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit vorliegt. Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehörten nicht zu den Modalitäten („Bedingungen”), die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind. Für die Anfechtbarkeit fehle es an der Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs.
Da die Nichtigkeitsdrohung wegen der „Frankfurter Schule” weiter über Altfälle schwebt, ist die Entscheidung des Kammergerichts von durchaus hoher Bedeutung. Nach neuer Rechtslage (seit dem ARUG) ist übrigens Entspannung insoweit eingetreten, dass fehlerhafte Angaben börsennotierter Gesellschaften nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a AktG jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund sind (§ 241 Nr. 1 AktG nimmt nur Satz 1 in Bezug).
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