Heute wird in der FAZ das Urteil des LG Kiel v. 20.4.2006 (Az.: 10 S 44/05) vorgestellt (S. 14 — dort irrtümlich dem LG Köln zugeschrieben) und von Joachim Jahn kommentiert (S. 24). „Das Landgericht … hat den Geschäftsführer (Director) einer Schönheitsfarm an der Ostsee persönlich zur Haftung gegenüber einem Geschäftspartner verurteilt. Für eine Ltd., deren einzige Betriebsstätte in Deutschland liege, gälten die Insolvenzregelungen des GmbH-Gesetzes.”
Wie könnte der BGH entscheiden? Der Vorsitzende Richter des 2. Zivilsenats des BGH hat sich 2005 zunächst eindeutig geäußert: „Delikts- und Insolvenzrecht begegnen einander in unserer Insolvenzverschleppungshaftung, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihre Grundlage in § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG hat26. Die den Leitungsorganen in § 64 Abs. 1 GmbHG auferlegte Pflicht, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen, steht zwar in einem Gesellschaftsgesetz; sie ist in ihrem materiellen Gehalt auch gewiss von der den Gesetzgeber leitenden Vorstellung beeinflusst, dass ein Agieren einer juristischen Person mit Beschränkung der Haftung der durch sie handelnden Personen nicht mehr hingenommen werden kann, wenn der Haftungsfonds verbraucht und die Gesellschaft insolvenzreif ist. Dennoch handelt es sich m. E. um eine genuin insolvenzrechtliche Vorschrift, die auch auf eine im Inland aktive „EU-GmbH“ über Art. 4 EuInsVO anzuwenden ist, und dies auch dann, wenn das Recht des Gründungsstaates die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nicht kennen sollte.” (Goette DStR 2005, 197, 200).
Deutlich zurückhaltender jetzt derselbe Autor in einem Beitrag in ZIP 2006, 541, 455 f. Auf dem Umweg über das Deliktsrecht (§§ 823 II, 826 BGB) dürfe die Niederlassungsfreiheit nicht ausgehebelt werden. Es gelte für die Insolvenzverschleppungshaftung im Sinne eine Rückkopplung zum europäischen Recht zu fragen, ob und inwieweit die Heranziehung einer derart gestalteten Deliktshaftung geeignet ist, die Niederlassungsfreiheit zu beschränken, und — wenn dies bejaht werde — die Anschlussfrage zu stellen, ob diese Beschränkung die Prüfung nach dem Vier-Kriterien-Test bestehe.
Zum Ganzen demnächst Tobias Wilms, Die Englische Ltd. in deutscher Insolvenz, Nomos: Schriften zum Insolvenzrecht)
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