Internet statt Blatt”

Der Geschäfts­füh­rer des Zei­tungs­ver­le­ger­ver­ban­des Diet­mar Wolff kri­ti­siert in der FAZ v. 27.1.2006 eine geplante Geset­zes­än­de­rung, wonach es keine Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen in Tages­zei­tun­gen mehr geben soll („Regie­rung zwingt Zei­tungs­le­ser ins Inter­net“). Das ist schon im Ansatz nicht zutref­fend. Die Neu­re­ge­lung durch das EHUG ?xml:namespace pre­fix = o ns = urn:schemas-microsoft-com:office:office” /> bestimmt aus­drück­lich, auf Ver­lan­gen und auf Kos­ten des Ein­ge­tra­ge­nen könne die Bekannt­ma­chung auch in einer Tages­zei­tung erfol­gen (§ 10 HGB‑E). Künf­tig wer­den die Unter­neh­men aber selbst dar­über ent­schei­den, ob das Regis­ter­ge­richt zusätz­lich eine Zei­tungs­an­zeige für sie auf­gibt.

Die Han­dels­re­gis­ter wer­den ab 2007 elek­tro­nisch geführt, was in der Sache sinn­voll und durch die EU-Publi­zi­täts­richt­li­nie von 2003 vor­ge­ge­ben ist. Spie­gel­bild­lich zur digi­ta­len Regis­trie­rung der Daten soll deren Bekannt­ma­chung in einem elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem“ erfol­gen, also im Inter­net. Es han­delt sich bei Ein­tra­gung und Bekannt­ma­chung um zwei Sei­ten einer Medaille. Die Unter­neh­men müs­sen für die neue Art der Inter­net-Bekannt­ma­chung keine Kos­ten auf­wen­den. Bei dem gegen­wär­ti­gen Sys­tem einer exter­nen Zwangs­pu­bli­zi­tät mit­tels Tages­zei­tun­gen fal­len dage­gen spür­bare Beträge an – die natür­lich künf­tig als sichere Ein­nah­me­quelle für die Zei­tungs­ver­lage ent­fal­len, wes­halb die Inter­ven­tion des Ver­bands­ver­tre­ters ver­ständ­lich ist. Aber warum eigent­lich müs­sen regis­ter­pflich­tige Fir­men von Geset­zes wegen (!) pri­vate Print­me­dien mit Anzei­gen unter­stüt­zen? Diese Frage hat Wolff nicht beant­wor­tet.

Struk­tu­rell ist die Bekannt­ma­chung in einem Blatt“ (so heißt es im gel­ten­den Recht) dem Inter­net sowohl in der Reich­weite als auch in der Trans­pa­renz unter­le­gen. Wäh­rend das jewei­lige Blatt nur den ver­gleichs­weise klei­nen Abon­nen­ten- und Käu­fer­kreis erreicht, ist der Inter­netabruf für alle offen. Wäh­rend im Blatt die Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen oft eine unüber­sicht­li­che Blei­wüste bil­den, kann im Inter­net gezielt die inter­es­sie­rende Firma auf­ge­sucht wer­den.

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Ent­ge­gen dem Bei­trag von Wolff han­delt es sich bei alle­dem nicht um ein Drauf­sat­teln“ auf EU-Recht, son­dern der Gesetz­ge­ber wählt eine Option, die die Publi­zi­täts­richt­li­nie eröff­net. Der Ver­le­ger-Geschäfts­füh­rer ver­schweigt fer­ner, dass die Län­der eine Über­gangs­re­ge­lung bis zum Ende die­ses Jahr­zehnts zuguns­ten der Zei­tun­gen tref­fen kön­nen. Wolff behaup­tet schließ­lich, es sei ein staat­li­ches Mono­pol beab­sich­tigt, da die Recher­che im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter kos­ten­pflich­tig sei. Das ist nun wirk­lich eine Fehl­in­for­ma­tion der Öffent­lich­keit. Die Han­dels­re­gis­ter waren schon immer in staat­li­cher, genauer: gericht­li­cher, Ver­ant­wor­tung; dabei bleibt es. Die Zusen­dung von Doku­men­ten aus dem Han­dels­re­gis­ter war schon immer kos­ten­pflich­tig; dabei bleibt es auch, wenn diese Abfrage online geschieht. Dage­gen ist die Online-Ein­sicht in die täg­li­chen Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen gebüh­ren­frei – wer hat damit ein Pro­blem?

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