Der Geschäftsführer des Zeitungsverlegerverbandes Dietmar Wolff kritisiert in der FAZ v. 27.1.2006 eine geplante Gesetzesänderung, wonach es keine Handelsregisterbekanntmachungen in Tageszeitungen mehr geben soll („Regierung zwingt Zeitungsleser ins Internet“). Das ist schon im Ansatz nicht zutreffend. Die Neuregelung durch das EHUG ?xml:namespace prefix = o ns = „urn:schemas-microsoft-com:office:office” /> bestimmt ausdrücklich, auf Verlangen und auf Kosten des Eingetragenen könne die Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung erfolgen (§ 10 HGB‑E). Künftig werden die Unternehmen aber selbst darüber entscheiden, ob das Registergericht zusätzlich eine Zeitungsanzeige für sie aufgibt.
Die Handelsregister werden ab 2007 elektronisch geführt, was in der Sache sinnvoll und durch die EU-Publizitätsrichtlinie von 2003 vorgegeben ist. Spiegelbildlich zur digitalen Registrierung der Daten soll deren Bekanntmachung in einem „elektronischen Informations- und Kommunikationssystem“ erfolgen, also im Internet. Es handelt sich bei Eintragung und Bekanntmachung um zwei Seiten einer Medaille. Die Unternehmen müssen für die neue Art der Internet-Bekanntmachung keine Kosten aufwenden. Bei dem gegenwärtigen System einer externen Zwangspublizität mittels Tageszeitungen fallen dagegen spürbare Beträge an – die natürlich künftig als sichere Einnahmequelle für die Zeitungsverlage entfallen, weshalb die Intervention des Verbandsvertreters verständlich ist. Aber warum eigentlich müssen registerpflichtige Firmen von Gesetzes wegen (!) private Printmedien mit Anzeigen unterstützen? Diese Frage hat Wolff nicht beantwortet.
Strukturell ist die Bekanntmachung in einem „Blatt“ (so heißt es im geltenden Recht) dem Internet sowohl in der Reichweite als auch in der Transparenz unterlegen. Während das jeweilige Blatt nur den vergleichsweise kleinen Abonnenten- und Käuferkreis erreicht, ist der Internetabruf für alle offen. Während im Blatt die Handelsregisterbekanntmachungen oft eine unübersichtliche Bleiwüste bilden, kann im Internet gezielt die interessierende Firma aufgesucht werden.
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Entgegen dem Beitrag von Wolff handelt es sich bei alledem nicht um ein „Draufsatteln“ auf EU-Recht, sondern der Gesetzgeber wählt eine Option, die die Publizitätsrichtlinie eröffnet. Der Verleger-Geschäftsführer verschweigt ferner, dass die Länder eine Übergangsregelung bis zum Ende dieses Jahrzehnts zugunsten der Zeitungen treffen können. Wolff behauptet schließlich, es sei ein staatliches Monopol beabsichtigt, da die Recherche im elektronischen Handelsregister kostenpflichtig sei. Das ist nun wirklich eine Fehlinformation der Öffentlichkeit. Die Handelsregister waren schon immer in staatlicher, genauer: gerichtlicher, Verantwortung; dabei bleibt es. Die Zusendung von Dokumenten aus dem Handelsregister war schon immer kostenpflichtig; dabei bleibt es auch, wenn diese Abfrage online geschieht. Dagegen ist die Online-Einsicht in die täglichen Handelsregisterbekanntmachungen gebührenfrei – wer hat damit ein Problem?
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