Namensaktien gibt es „unabhängig von einer Verbriefung”. Dies wurde durch die Aktienrechtsnovelle 2016 in § 67 Abs. 1 S. 1 AktG klargestellt. Damit braucht kein Wertpapier über die Aktie, weder eine Einzel- noch eine Sammelurkunde, ausgestellt zu werden. Die Aktiengesellschaft hat ein Aktienregister zu führen, das den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs sowie die Aktienzahl enthält. Diese Register soll – so ist aus der Praxis zu hören – bei der Bafin als genehmigungspflichtiges Depotgeschäft gelten, wenn es mehr als 5 Aktionäre enthält! Das ist schon im Ansatz schief. Denn der Vorstand ist verpflichtet, ein Aktienregister zu führen. Es kann nicht sein, dass das AktG eine Pflicht begründet, während die Bafin ihre Erfüllung unter Erlaubnisvorbehalt stellt.
Weiter dazu im Rechtsboard v. 9.2.2016. Zu einem Teilaspekt s. meine Notiz v. 13.1.2016.
Die BaFin hat in einer Korrespondenz v. April 2016 zu diesem Gegenstand mittlerweile erklärt: „Sind die Aktien nicht verbrieft, sondern werden nur in einem Aktienregister im Sinne des § 67 AktG geführt, ist das Tatbestandsmerkmal „Wertpapiere“ (im Sinne des Depotgeschäfts) nicht erfüllt, mit der Folge,
dass kein erlaubnispflichtiges Depotgeschäft betrieben wird.”