In der vergangenen Woche kam es in Brüssel zu einer (informellen) Einigung über die kleine Reform der Kapitalrichtlinie. S. auch Bericht FTD.
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am 23.2. folgender Lösung zugestimmt:
Rückerwerb eigener Aktien (Artikel 19): Mitgliedstaaten können den Rückerwerb gestatten (bisher limitiert). Voraussetzung ist die Genehmigung der Hauptversammlung, welche die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien und die Geltungsdauer der Genehmigung bestimmt. Die maximale Dauer fünf Jahre nicht überschreiten (bisher: 18 Monate). Insgesamt darf das Nettovermögen nicht unter den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Rücklagen sinken. Die Mitgliedstaaten können weitere Bedingungen an den Rückerwerb knüpfen, insbesondere Höchstgrenzen jenseits von 10% festsetzen.
Finanzielle Unterstützung (Art. 23). Gesellschaften können Dritte bei dem Erwerb der Aktien der Gesellschaft durch Darlehen etc helfen (bisher verboten). Dafür gelten strenge Sorgfalts- und Zustimmungsanforderungen.
Einbringung von Sacheinlagen (Artikel 10a): Die Mitgliedstaaten dürfen vorsehen, dass die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Sachverständigenbericht verzichten kann.
Auf der Streichliste: Keine Regelung über Sell-out und Squeeze-out; kein Verzicht auf Vorstandsbericht bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss.
Für das Gutachten über eine große Reform soll es im März eine neue Ausschreibung geben.
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