Die Stadt Mailand hält eine Minderheitsbeteiligung an dem börsennotierten Energieversorgungsunternehmen AEM. Mit Hilfe zivil- und gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen hat sie die statutarische Möglichkeit erhalten, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats zu bestellen.
Der Generalanwalt Maduro schlägt dem EuGH in seinem Antrag vom 7.9.2006 vor, wie folgt zu befinden:
„Artikel 56 EG steht einer nationalen Regelung entgegen, die eine öffentliche Einrichtung, die einen Anteil von 33,4 % am Stammkapital einer privatisierten Gesellschaft hält, in die Lage versetzt, die Befugnis zur Bestellung einer absoluten Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats zu behalten.”
Es geht um die Fortführung der Golden-Shares-Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich gegen Art. 56 EGV verstößt, wenn der Staat bei einer privatisierten Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen Sonderrechte behält. Der Clou im vorliegenden Fall besteht nun darin, dass die Sonderrechte nicht durch Gesetz gewährt werden, sondern durch die Satzung. Nach italienischem Gesellschaftsrecht könnten private Aktionäre theoretisch dieselben Sonderrechte erhalten.
Allerdings wurde die fragliche Satzungsklausel (über die Besetzung des Verwaltungsrats) auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen eingefügt, die nur für staatliche Einrichtungen gelten. Daher sagt der Generalanwalt: „Regeln des nationalen Rechts, von denen nur der Staat und öffentliche Einrichtungen Sonderbefugnisse herleiten können, (führen) begrifflich eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 EG ein. Dies gilt nicht nur für gesetzgeberische Maßnahmen, die dem Staat unmittelbar Sondervollmachten verleihen, sondern auch für nationale Regelungen, die zum besonderen Vorteil des Staates die Aufnahme solcher Vollmachten in die Satzung einer Gesellschaft erlauben.”
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