Derzeit sind etliche Vereine dabei, ihre Kommunikation und Beschlussverfahren den (gar nicht mehr so) „neuen Medien” zu öffnen. Das OLG Hamm hat eine Satzungsklausel über die Online-Abstimmung gebilligt (dazu Piper NZG 2012, 735, der „virtuelle” Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsregelung für zulässig hält). Entsprechende Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (§ 33 BGB). Diese qualifizierte Mehrheit wurde auf der Mitgliederversammlung des VfB Stuttgart e.V. am 23. Juli 2012 verfehlt.
Der Vorstand schlug vor, dass Anmeldungen zur Vereinsmitgliedschaft künftig auch elektronisch erfolgen können; die Einladung zur Mitgliederversammlung sollte auch per E‑Mail geschehen; Beschlussfassungen außerhalb der Präsenzversammlung sollten wie folgt möglich sein: Soweit die Mitglieder über eine E‑Mail-Adresse verfügen, können sie über die schon bestehende Internet-Plattform des Vereins elektronisch abstimmen. Alle anderen Mitglieder können mittels einer Abstimmungskarte schriftlich (per Post oder per Fax) abstimmen.
Die Diskussion über die Ablehnung dieser neumodischen Dinge ist in Fan-Foren (hier und da) mit durchaus sarkastischen Tönen im Gange …
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