Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat die Präambel erweitert (der „Ehrbare Kaufmann”) und Änderungen beschlossen, u.a. die Anregung: „Der Aufsichtsratsvorsitzende sollte in angemessenem Rahmen bereit sein, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen.” (Nr. 5.2.). Das „Compliance Management System” war wohl ebenso unabdingbar wie Whistleblower-Systeme mit Hinweisgeberschutz (Nr. 4.1.3). Aufsichtsräte sollen ihre Tätigkeiten neben dem Mandat „jährlich aktualisiert auf der Webseite des Unternehmens” veröffentlichen (Nr. 5.4.1). Vorschläge zum Aufsichtsrat sollen „die Eigentümerstruktur berücksichtigen” (Nr. 5.4.2), was auch den Streubesitz betrifft.
Eine Richtungsänderung mit Blick auf die Adressaten nimmt der Kodex vor, wenn er die „institutionellen Anleger” anspricht. Diese „sind für die Unternehmen von besonderer Bedeutung. Von ihnen wird erwartet, dass sie ihre Eigentumsrechte aktiv und verantwortungsvoll auf der Grundlage von transparenten und die Nachhaltigkeit berücksichtigenden Grundsätzen ausüben.” (Präambel). An Vorstand und Aufsichtsrat wird in der Präambel der Appell für ein „ethisch fundiertes, eigenverantwortliches Verhalten” gerichtet. Dazu müssen sich diese Organe aber nicht erklären (§ 161 AktG) — was sollten sie dazu auch sagen außer ja.
Der „Ehrbahre Kaufmann” ist jetzt also schon ein Eigenname … Man sollte auf solche Leerformeln verzichten. Das gilt auch für die Forderung nach einem „ethisch fundierte(n), eigenverantwortliche(n) Verhalten”.