Die Amtsniederlegung eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist aktiengesetzlich nicht geregelt. Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt: „Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.” (Nr. 5.5.3. Satz 2).
Vorstand und Aufsichtsrat der Schering AG haben 2005 die folgende Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG beschlossen: „Die Schering AG entspricht sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 2. Juni 2005.”
Und sie halten sich daran. Die Schering AG gab heute bekannt, dass Hermann-Josef Lamberti sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Schering AG „zur Vermeidung eines Interessenkonflikts” niedergelegt hat. — Hintergrund: Die „feindliche” Übernahmeofferte einer Tochtergesellschaft der Merck KGaA, die u.a. durch die Deutsche Bank AG beraten und finanziert wird. Lamberti ist Vorstandsmitglied der Deutschen Bank AG.
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