Vor fast zehn Jahren habe ich in „Der Betrieb” (1999, S. 1306 ff) über den damaligen Trend zur Namensaktie geschrieben: Dornröschen erwacht. Der Gesetzgeber hat 2001 mit dem NaStraG reagiert und einige Erleichterungen vorgenommen. Dann wurde es ein paar Jahre wieder still um diese Aktienart, auch weil die Verwaltungskosten des gesellschaftseigenen Aktienregisters spürbar zu Buche schlugen. Doch gibt es Vorteile der Namensaktie, die zahlreiche börsennotierte Gesellschaften überzeugen.
Es werden künftig wohl noch mehr werden. Als große DAX30-Gesellschaft wird im August 2008 die E.ON AG von Inhaber- auf Namensaktien umstellen, ebensolches hat im Mai 2008 die TecDax-Gesellschaft Aixtron beschlossen.
Was ist der Hintergrund? Es ist die jüngste Änderung von § 67 AktG durch das sog. Risikobegrenzungsgesetz.
- „Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind” (§ 67 I 3 AktG n.F.)
- „Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören” (§ 67 IV 2 erster Halbsatz AktG n.F.)
Die Gesellschaften erwarten, dass sie (unterhalb der bereits gem. § 21 I WpHG meldepflichtigen 3%-Beteiligung) über die Aktionärsstruktur ganz genau Bescheid wissen, wenn Namensaktien unter dem neuen Recht geführt werden. Ein Verstecken hinter fremdem Namen soll es dann nicht mehr geben, und daher auch kein „Anschleichen”. Das Aktienregister als (für den Vorstand!) offenes Buch.
PS: nicht nur im akademischen Unterricht ist verwirrend, dass „Aktien auf den Inhaber oder auf Namen ausgestellt werden” (§ 23 III Nr. 5 AktG), die zweitgenannte Art (Namensaktie) neuerdings auch „Inhaber” haben kann (§ 67 I 2 AktG n.F.) – keine gute Gesetzessprache. Und dieser „Inhaber” einer auf Namen ausgestellten Aktie muss nicht innehaben, denn die Aktien können „einem anderen gehören” (§ 67 I 3 AktG n.F.). Alles klar?
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