Das reformierte Genossenschaftsgesetz (und das SCE-Ausführungsgesetz) sind gestern im BGBl verkündet worden und heute in Kraft getreten:
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- Die Gründung und Führung von Genossenschaften wird erleichtert. Die Mindestmitgliederzahl wird von sieben auf drei abgesenkt (§ 4 GenG). Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf den Aufsichtsrat verzichten (§ 9 Abs. 1 GenG).
- Die Rolle des Aufsichtsrats wird gestärkt, u.a. durch die Verbesserung der Informationsversorgung der Mitglieder dieses Organs (§ 38 GenG), aber auch durch Klarstellung der Pflichten (zB § 58 Abs. 3 Satz 2 GenG: jedes Mitglied des AR muss den Prüfungsbericht zur Kenntnis nehmen).
- Die Kapitalbeschaffung bei Genossenschaften wird erleichtert:
> Eine Sachgründung wird möglich (§§ 7a Abs. 3, 11a Abs. 2 S. 2 GenG).
> Ein Mindestkapital kann eingeführt werden kann (§§ 8a, 16 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 GenG), was denjenigen Genossenschaften, die nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards bilanzieren, den Ausweis der Geschäftsguthaben als Eigenkapital erlaubt.
> Rein investierende Mitglieder können zugelassen werden (§§ 8, 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 GenG); letztere dürfen aber nicht majorisieren und sie können satzungsändernde Beschlüsse nicht verhindern. - Bedeutsam für kleinere Genossenschaften ist die Befreiung von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme bis einer Million Euro oder mit Umsatzerlösen bis zwei Millionen Euro (§ 53 Abs. 2 GenG).
- Die Unabhängigkeit der genossenschaftlichen Pflichtprüfung wird verbessert (§ 55 Abs. 2 GenG).
- Das Genossenschaftsrecht wird zum Schrittmacher bei der Etablierung moderner Kommunikationsstrukturen. „Die Satzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden” (§ 43 Abs. 7 GenG). Die Gesetzesbegründung führt dazu aus: Die Satzung „muss durch ein entsprechendes Regelwerk sicherstellen, dass die Rechte aller Mitglieder gewahrt und die Ordnungsmäßigkeit der Stimmabgabe gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung per Internet denkbar; in der Praxis wird dies aber derzeit nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei einer Genossenschaft aus dem IT-Bereich, in Betracht kommen.”
- Ein Zehntel der Mitglieder kann die Beschlussfassung über die Abschaffung der Vertreterversammlung verlangen (§ 43a Abs. 7 GenG).
- Schließlich wird das Genossenschaftsgesetz auch sprachlich überarbeitet. Die Bezeichnung „der Genosse“ wird durch die schon jetzt in der Praxis gebräuchliche Bezeichnung „Mitglied der Genossenschaft“ ersetzt; das Wort „Statut“ wird durch „Satzung“ ersetzt.
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