Notiert: EuGH zur Satzungssitzverlegung („Polbud”)

Urteil der Euro­päi­schen Gerichts­hofs v. 25.10.2017 („Pol­bud”)

  1. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin aus­zu­le­gen, dass die Nie­der­las­sungs­frei­heit für die Ver­le­gung des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes einer nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­de­ten Gesell­schaft in einen ande­ren Mit­glied­staat gilt, durch die diese unter Ein­hal­tung der dort gel­ten­den Bestim­mun­gen ohne Ver­le­gung ihres tat­säch­li­chen Sit­zes in eine dem Recht die­ses ande­ren Mit­glied­staats unter­lie­gende Gesell­schaft umge­wan­delt wer­den soll.
  2. Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin aus­zu­le­gen, dass sie der Rege­lung eines Mit­glied­staats ent­ge­gen­ste­hen, die die Ver­le­gung des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes einer nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­de­ten Gesell­schaft in einen ande­ren Mit­glied­staat, durch die sie unter Ein­hal­tung der dort gel­ten­den Bestim­mun­gen in eine dem Recht die­ses ande­ren Mit­glied­staats unter­lie­gende Gesell­schaft umge­wan­delt wer­den soll, von der Auf­lö­sung der ers­ten Gesell­schaft abhän­gig macht.

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